TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/22 96/19/3374

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Veröffentlicht am 22.01.1999
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Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des geborenen FA, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996, Zl. 303.770/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Sachverhaltsdarstellung im dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 96/19/1617-9, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1995, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 16. Juni 1995 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hatte am 29. November 1995 im Weg über die Österreichische Botschaft in Budapest neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Antrag langte am 13. Dezember 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz ein. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 3. April 1996 den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m.

§ 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1996 wurde die Berufung gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid (bei dessen Zitierung mit "03.05.1996" statt richtig 3. April 1996 handelt es sich offenkundig um ein Versehen) gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Berufungsinhaltes führte die belangte Behörde aus, die Gattin des Beschwerdeführers sei am 19. Juni 1996 bei der Behörde erster Instanz niederschriftlich einvernommen worden. Dabei habe sie angegeben, daß die Ehe eine "reine" Scheinehe sei. Die Ehe sei nur deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, ein Visum für Österreich zu bekommen. Das Motiv der Ehegattin des Beschwerdeführers dafür, diese Ehe einzugehen, sei das dafür versprochene Honorar von S 40.000,--, welches diese auch tatsächlich in Raten erhalten habe. Die Ehe sei von der Stiefschwester der Ehegattin vermittelt worden. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer erst kennengelernt, nachdem sie in die Eheschließung eingewilligt habe. Die Hochzeit sei ca. einen Monat später erfolgt, weil aufgrund der Minderjährigkeit der Gattin verschiedene Dokumente erst besorgt werden mußten. Eine zweijährige Ehedauer und eine gemeinsame polizeiliche Anmeldung sei vereinbart worden, um dem Ganzen eine gewisse Glaubwürdigkeit zu verleihen. Die Gattin des Beschwerdeführers sei nach wie vor vereinbarungsgemäß an seiner Wohnadresse gemeldet, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich dort gewohnt und sei auch nie zu Besuch gewesen. Die Ehe sei auch nie vollzogen worden. Dies sei aber schon von vornherein festgestanden. Diese Angaben seiner Ehegattin seien dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens bekanntgegeben worden. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer sinngemäß ausgeführt, daß die Angaben seiner Ehegattin nicht richtig seien. Sie hätten aus Liebe geheiratet, zum Beweis habe er ein Schreiben seiner Gattin vom 22. Juli 1996 vorgelegt, in dem seine Angaben bestätigt worden seien. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Ehegattin sei diese zur Einvernahme vorgeladen worden und habe dabei (am 13. September 1996) angegeben, daß die bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz gemachten Angaben unrichtig seien. Richtig sei vielmehr, daß die Ehe aus Liebe geschlossen worden sei. Es sei kein Geld für die Eheschließung versprochen oder ausbezahlt worden und die Ehe sei vollzogen worden.

Die belangte Behörde sprach den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 13. September 1996 vor der Berufungsbehörde die Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde damit begründet, daß die Ehegattin nach eigenen Angaben etwa ein Jahr im Haus Gasse 30/2c im 15. Wiener Gemeindebezirk gelebt haben wolle, die Wohnadresse jedoch wiederholt mit Gasse 2c angegeben habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, auch nur einen Namen der in diesem Haus wohnhaften Personen zu nennen oder eine dort wohnhafte Person zu beschreiben. Sie habe außer den eigenen Eltern keine Person benennen können oder wollen, die als Zeuge für die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer in Frage käme. Sie sei auf Anhieb nicht in der Lage gewesen, auch nur ungefähr anzugeben, wie lange vor der Eheschließung der erste Kontakt der Ehegatten erfolgt sei. Dasselbe Problem sei bei der Frage aufgetaucht, wann ungefähr der Beschluß gefaßt worden sei, zu heiraten.

Bei dieser Einvernahme habe die Ehegattin angegeben, daß der Beschwerdeführer im Juni 1996 nach Budapest abgeschoben worden sei. Eine Rückfrage bei der Fremdenpolizei habe ergeben, daß gegen den Beschwerdeführer im Jänner 1996 eine Ausweisung verfügt worden sei. Da der Grenzübertrittsschein als Beweis für das Verlassen des Bundesgebietes jedoch beim Fremdenpolizeilichen Büro noch nicht eingelangt sei, werde angenommen, daß der Beschwerdeführer noch immer illegal im Bundesgebiet aufhältig sei. Auch die Tatsache, daß die Ehegattin nach eineinhalbjähriger Ehe nicht in der Lage sei, mit dem richtigen Familiennamen zu unterschreiben, weil sie sich offensichtlich damit nicht identifizieren könne oder wolle, bestätige die Ansicht der Behörde, daß die bei der Behörde erster Instanz gemachten Niederschrift den Tatsachen entspreche. Bei der Unterfertigung der Niederschrift vom 13. September 1996 habe die Ehegattin fünfmal unterfertigt, wobei sie drei verschiedene Varianten verwendet habe. Ein Ansatz zu einer vierten Variante sei erkennbar. Keine der Unterschriften entspreche jedoch der richtigen Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers. Weitere Beweise derselben Art befänden sich im Akt. Als weiterer Beweis, daß die Eheschließung allein zum Zweck erfolgt sei, dadurch fremdenrechtliche Vorteile zu erlangen, sei die Tatsache zu werten, daß sich der Beschwerdeführer offensichtlich zur Ehe erst entschlossen habe, nachdem ihm von der Behörde erster Instanz mitgeteilt worden war, daß sein Verlängerungsantrag abgewiesen werde. Seine Bemerkung, als er vom voraussichtlich negativen Ausgang des Verlängerungsverfahrens erfahren habe, habe sinngemäß gelautet, daß er jetzt wohl eine Österreicherin heiraten müßte, um hier bleiben zu können. Diese Bemerkung sei in einem Aktenvermerk der Aufenthaltsbehörde erster Instanz vom 3. April 1995 festgehalten worden. Bereits eineinhalb Monate später sei er tatsächlich vor das Standesamt getreten, um eine österreichische Staatsbürgerin zu ehelichen. Aufgrund der vorgenannten Feststellung sei nicht glaubwürdig, daß die bei der Behörde zweiter Instanz gemachten Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprächen. Welche Beweggründe dafür ausschlaggebend gewesen seien, die Aussage zu ändern, sei hier nicht von Bedeutung. Für die Berufungsbehörde stehe daher aufgrund der vorgenannten Erwägungen fest, daß die vor der Aufenthaltsbehörde erster Instanz niederschriftlich festgehaltenen Angaben den wahren Verhältnissen entsprächen.

Der Oberste Gerichtshof gehe in seinem Erkenntnis 8 Ob 577/93 davon aus, daß auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigkeit der Ehe ausreiche. Der Aufenthalt eines derartigen Fremden gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 4 FrG abzulehnen und er vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen sei. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Eingehen einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG gefährden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 96/19/0931). Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenz ist die eindeutige und mängelfreie Feststellung, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern. Für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen des dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Frage, ob ein derartiges Verhalten eines Fremden vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 96/19/1651).

Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid den Aussagen der Gattin des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren die Glaubwürdigkeit ab und gelangte auf Basis ihrer als glaubwürdig erachteten Aussage im erstinstanzlichen Verfahren sowie aufgrund anderer näher dargestellten Indizien zur Überzeugung, die Ehe sei in der Absicht geschlossen worden, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen für den Beschwerdeführer zu erleichtern. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen wendet sich die Beschwerde; nach Ansicht des Beschwerdeführers könne es nicht sein, daß seine Ehegattin zweimal angebe, daß es sich um keine Scheinehe gehandelt habe und die Behörde dennoch das Vorliegen einer Scheinehe feststelle.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht (unter anderem) Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG), den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung jedoch nicht, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde gänzlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen wäre. Letzterer hat Mängel der Beweiswürdigung als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof muß sohin überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, können dem Begriff der Beweiswürdigung daher nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu binden. Sofern umgekehrt die behördliche Beweiswürdigung schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist, die Beweiswürdigung der Behörde daher nicht gegen das allgemeine Gebot der Schlüssigkeit verstößt, insbesondere keine Verstöße gegen die Logik enthält, kann der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der Beweiswürdigung jedoch nicht weiter nachprüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1354). Soweit in der Beschwerde im übrigen in diesem Zusammenhang von einer "Ermessensüberschreitung" durch die belangte Behörde die Rede ist, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, darauf - weil rechtlich völlig verfehlt - näher einzugehen.

Im Rahmen der ihm nach dem Vorgesagten obliegenden Schlüssigkeitsprüfung vermag der Verwaltungsgerichtshof aber der belangten Behörde keineswegs entgegenzutreten, wenn sie aus den Widersprüchen in den Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers vor den Behörden erster und zweiter Instanz, aus ihrer Unkenntnis über die korrekte Wohnadresse und die dortigen Wohnungsnachbarn, aus dem Umstand, daß sie weder über den Aufenthalt ihres Gatten Bescheid wußte noch (mehrfach) in der Lage war, den gemeinsamen Familiennamen korrekt zu schreiben, den Schluß zog, die im Widerspruch zu ihrer Aussage vor der Behörde erster Instanz stehenden Aussagen im Berufungsverfahren seien nicht glaubwürdig. Unter Zugrundelegung der (als glaubwürdig erachteten) Aussagen der Gattin des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz sowie der in einem Aktenvermerk dokumentierten Absicht des Beschwerdeführers, nun zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung "eine Österreicherin heiraten zu müssen", vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde keineswegs entgegenzutreten, wenn sie die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer habe seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur eingegangen, um fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen. Der Beschwerdeführer irrt schließlich auch, wenn er die Ansicht vertritt, die Aufenthaltsbehörde hätte die Frage des Vorliegens einer Scheinehe gemäß § 38 AVG durch das Gericht abklären lassen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufenthaltsbehörde ungeachtet der Bestimmung des § 27 EheG berechtigt, die Frage des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes durch ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers (hier das Eingehen einer Ehe) selbständig zu beurteilen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1354).

Die auf die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG gestützte Abweisung des vorliegenden Antrages erfolgte sohin zu Recht.

Bei den erstmals mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Hochzeitfotos und der Schilderung der Hochzeitsfeierlichkeiten - deren Relevanz dahingestellt bleiben kann - samt einem Schreiben der Gattin des Beschwerdeführers vom 21. November 1996 handelt es sich schließlich um Neuerungen, die gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu beachten sind.

Aus den obgenannten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193374.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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