RS Vwgh 2018/9/27 Ra 2017/10/0069

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z3
ApG 1907 §10 Abs6a idF 2016/I/103
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bei der gem. § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 durchzuführende Bedarfsprüfung ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotenzial einer bestimmten Apotheke zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken werden. Im Rahmen der Prognose kommt es vielmehr ausschließlich auf das "objektivierte Kundenverhalten" an (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2016/10/0056). Demgemäß können aus einem davon -

behauptetermaßen - abweichenden tatsächlichen Kundenverhalten auch keine "besonderen örtlichen Verhältnisse" iSd § 10 Abs. 6a ApG ApG 1907 abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100069.M02

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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