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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Verletzung des § 6 VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG dabei jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) aufgeworfen wird (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100069.M01Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019