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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Hinblick auf den normativen Gehalt im Spruch des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) käme vorliegend alleine die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. für viele etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, jeweils mwN). Die Revision gegen den genannten Spruch des angefochtenen Beschlusses ist daher schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Auf die im Beschluss bzw in der Revision enthaltene Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen (vgl. nochmals VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010009.J02Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019