RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/13/0099

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a
VwGG §53 Abs1
VwGG §53 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/13/0100Ra 2018/13/0101Ra 2018/13/0102

Rechtssatz

Da die vier revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in vier getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch denselben Rechtsanwalt eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGG nur der erstrevisionswerbenden Partei zu zahlen. Die Gebühr nach § 24a VwGG ist aber allen revisionswerbenden Parteien zuzusprechen (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130099.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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