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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1 idF 2001/I/099Rechtssatz
Soweit darauf verwiesen wird, dass der Auszubildende während seiner Ausbildung nach dem GuKG 1997 kranken-, unfall- und pensionsversichert gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG vorgesehenen Pflichtversicherung ergeben sollte, dass im Rahmen des betreffenden Ausbildungsverhältnisses ein Dienstverhältnis bestanden hätte. Es erschließt sich aus § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 ASVG sowie den dort unter Z 1 genannten "Dienstnehmern" und der davon in Z 5 getrennt erfolgten Regelung der Versicherung von Schülerinnen/Schülern an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG 1997, dass aus der während der Ausbildung im Rahmen des GuKG 1997 gegebenen Versicherung nach § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG nichts für diesen Rechtsstandpunkt zu gewinnen ist (siehe zu einer außerhalb des Anwendungsbereichs des GuKG 1997 absolvierten praktischen Ausbildung als "Biotrainer" in einer "Gesundheitsschule", die - da auch nicht unter die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG fallend - nicht der "Vollversicherung" gemäß § 4 Abs. 1 ASVG unterlag - VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG in § 44 Abs. 1 Z 2 ASVG anders als für die Dienstnehmer und Lehrlinge (siehe § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG) mit den jeweiligen Bezügen definiert, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält. Ferner erfolgt die Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG auch nicht in der Weise, dass die Gewährung von jeder Art von Entgelt im Ausbildungsverhältnis die Tätigkeit automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG werden ließe (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2015/08/0215; VwGH 30.5.2001, 96/08/0384; VwGH 19.3.1991, 85/08/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L09Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019