RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/12/0042

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1 idF 2001/I/099
ASVG §4 Abs1 Z5 idF 2001/I/099
ASVG §4 Abs2 idF 2001/I/099
ASVG §44 Abs1 Z1 idF 2002/I/001
ASVG §44 Abs1 Z2 idF 2002/I/001
GuKG 1997 §41
GuKG 1997 §42
GuKG 1997 §43
GuKG 1997 §49
GuKG 1997 §55 Abs1

Rechtssatz

Soweit darauf verwiesen wird, dass der Auszubildende während seiner Ausbildung nach dem GuKG 1997 kranken-, unfall- und pensionsversichert gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG vorgesehenen Pflichtversicherung ergeben sollte, dass im Rahmen des betreffenden Ausbildungsverhältnisses ein Dienstverhältnis bestanden hätte. Es erschließt sich aus § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 ASVG sowie den dort unter Z 1 genannten "Dienstnehmern" und der davon in Z 5 getrennt erfolgten Regelung der Versicherung von Schülerinnen/Schülern an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG 1997, dass aus der während der Ausbildung im Rahmen des GuKG 1997 gegebenen Versicherung nach § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG nichts für diesen Rechtsstandpunkt zu gewinnen ist (siehe zu einer außerhalb des Anwendungsbereichs des GuKG 1997 absolvierten praktischen Ausbildung als "Biotrainer" in einer "Gesundheitsschule", die - da auch nicht unter die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG fallend - nicht der "Vollversicherung" gemäß § 4 Abs. 1 ASVG unterlag - VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG in § 44 Abs. 1 Z 2 ASVG anders als für die Dienstnehmer und Lehrlinge (siehe § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG) mit den jeweiligen Bezügen definiert, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält. Ferner erfolgt die Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG auch nicht in der Weise, dass die Gewährung von jeder Art von Entgelt im Ausbildungsverhältnis die Tätigkeit automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG werden ließe (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2015/08/0215; VwGH 30.5.2001, 96/08/0384; VwGH 19.3.1991, 85/08/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L09

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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