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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §105 Abs1Rechtssatz
Das während einer Ausbildung gemäß § 49 Abs. 5 GuKG 1997 bezogene Taschengeld lässt nicht den Rückschluss auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur Stadt als Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung zu. Wie der OGH unter Hinweis auf Art. 21 B-VG bereits zu § 105 Abs. 1 ÄrzteG 1984 und dem dort für Ärzte in Berufsausbildung vorgesehenen Entgelt festhielt, obläge diese Vorschrift, soweit der Rechtsgrund für eine Leistungsverpflichtung einer Landeskrankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis bestünde, dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber (OGH 25.1.1989, 9 ObA 517/88). Es kann daher das in § 49 Abs. 5 GuKG 1997 bundesgesetzlich geregelte "Taschengeld" bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Anspruch verstanden werden. Darüber hinaus belegen die Gesetzesmaterialien zu § 49 Abs. 5 GuKG 1997, dass das mit einem Anspruch auf "Taschengeld" verbundene Ausbildungsverhältnis nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. So wird in den ErläutRV 709 BlgNR 20. GP, 70, ausgeführt, dass es sich bei dem "Taschengeld" um eine leistungsunabhängige finanzielle Unterstützung der Schüler handelt. Hingegen besteht bei Absolvierung von verkürzten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege kein Anspruch auf Entschädigung, weil diese Ausbildungen (im Gegensatz zu den einen Anspruch auf Taschengeld begründenden Ausbildungsvarianten) im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L07Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019