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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art21 Abs1 idF 1974/444Rechtssatz
Für den Fall, dass mit den in §§ 41 ff GuKG 1997 vorgesehenen bundesgesetzlichen Bestimmungen zugleich Vorschriften über ein zur Stadt als damaliger Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung begründetes Dienstverhältnis getroffen würden, bestünden gegen ein solcher Art verstandenes Regelungssystem im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 B-VG (wegen der dort seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, normierten Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Regelung des Dienstvertragsrechtes der Bediensteten der Länder und Gemeinden) verfassungsrechtliche Bedenken. So verweist beispielsweise auch § 44 Abs. 2 GuKG 1997 lediglich auf die Möglichkeit, die verkürzte Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses abzuschließen, ohne zu dieser Möglichkeit Näheres zu bestimmen. Es ist daher das in §§ 41ff GuKG 1997 geregelte Ausbildungsverhältnis nicht mit einem Dienstverhältnis gleichzusetzen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L06Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019