RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/12/0042

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art21 Abs1 idF 1974/444
GuKG 1997 §41
GuKG 1997 §42
GuKG 1997 §43
GuKG 1997 §44 Abs2 idF 1998/I/095
VwRallg

Rechtssatz

Für den Fall, dass mit den in §§ 41 ff GuKG 1997 vorgesehenen bundesgesetzlichen Bestimmungen zugleich Vorschriften über ein zur Stadt als damaliger Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung begründetes Dienstverhältnis getroffen würden, bestünden gegen ein solcher Art verstandenes Regelungssystem im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 B-VG (wegen der dort seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, normierten Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Regelung des Dienstvertragsrechtes der Bediensteten der Länder und Gemeinden) verfassungsrechtliche Bedenken. So verweist beispielsweise auch § 44 Abs. 2 GuKG 1997 lediglich auf die Möglichkeit, die verkürzte Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses abzuschließen, ohne zu dieser Möglichkeit Näheres zu bestimmen. Es ist daher das in §§ 41ff GuKG 1997 geregelte Ausbildungsverhältnis nicht mit einem Dienstverhältnis gleichzusetzen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L06

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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