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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §936Rechtssatz
Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. VwGH 29.8.2013, 2013/16/0126).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070012.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019