RS Vwgh 2019/4/10 Ra 2018/06/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litc
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Aus § 8 AVG und aus dem in § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 normierten Zustimmungsrecht des Grundeigentümers zur Bauführung ergibt sich die auf die Zustimmung eingeschränkte Parteistellung des Grundeigentümers (vgl. etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0113, zur Tir BauO 2001); darüber hinaus könnte dem Grundeigentümer die Parteistellung auch hinsichtlich einer sein Eigentum unmittelbar betreffenden Auflage zukommen (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0086, mwN). Daher war der Revisionswerber als Eigentümer eines zum Baugrundstück zählenden Grundstückes zur Erhebung einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid legitimiert und konnte seine Zustimmung zum Bauvorhaben auch im Berufungsverfahren noch zurückziehen (vgl. VwGH 11.12.2012, 2012/05/0190). An der Wirksamkeit der Zurückziehung der Zustimmungserklärung vermag der Umstand, dass der Revisionswerber in der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat, nichts zu ändern, da das Erfordernis der Erhebung von Einwendungen zur Beibehaltung der Parteistellung in Bezug auf den Grundeigentümer, dessen Zustimmung zum Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vlbg BauG 2001 erforderlich ist, - anders als etwa in Bezug auf die Nachbarn (vgl. § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001) - im Vlbg BauG 2001 nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060330.L03

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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