TE Vwgh Beschluss 2019/5/2 Ra 2018/20/0515

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des G K J in W, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2018, Zl. W260 2017523-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 13. Februar 2018, Ra 2018/18/0449-9, zurückgewiesen wurde.

2 Am 30. April 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus, er halte seine "alten" Fluchtgründe, weshalb ihm Lebensgefahr im Heimatland drohe, aufrecht. Im Rahmen des ersten Verfahrens habe er zur Verhandlung "beim Gericht nicht rechtzeitig erscheinen" können, weil die Ladung seinem Vertreter übermittelt worden sei. Er habe außer seiner Mutter niemanden mehr in Afghanistan. Seine beiden Brüder lebten in Österreich. Einem Bruder sei hier Asyl gewährt worden. Es wolle auch der Revisionswerber in Österreich leben. Dazu befragt, was sich seit Abschluss des ersten Asylverfahren geändert habe, gab der Revisionswerber zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung im Zuge der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (lediglich) an, in seinem Dorf habe sich die Lage verschlechtert. Dort habe er nur noch seine Mutter. Diese sei krank, sie habe Herzprobleme und "(w)ir möchten unsere Mutter auch nach Österreich bringen." Sie lebe "in einem Kriegszustand im Dorf". Die "Daesh-Kämpfer", die "alle" ohne Grund töten würden, und die Taliban, die noch mächtiger geworden seien, würden der Mutter nur deshalb nichts antun, weil sie eine alte Frau sei. Zu den dem Revisionswerber zur Kenntnis gebrachten Berichten zur Situation in seinem Heimatland äußerte sich der Revisionswerber nicht. 3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Folgeantrag, ohne zuvor das Asylverfahren zugelassen zu haben, mit Bescheid vom 10. August 2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erklärte unter einem die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet sei, wenn eine Änderung des Sachverhaltes nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne, hinweggesetzt und verweist dazu auf das Vorbringen des Revisionswerbers in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9 Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschlie??lich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid ist somit von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0084 bis 0088, mwN). Schon deswegen wird mit dem auf die Beschwerdebehauptungen abstellenden Revisionsvorbringen kein zur Zulässigkeit der Revision führendes Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan. 10 Soweit der Revisionswerber geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall das Asylverfahren des Revisionswerbers nicht zugelassen wurde. 11 Für Beschwerden gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - eine solche liegt hier vor - legen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG Sondernormen fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, ausführlich mit dem Verhältnis der Abs. 3, 6a und 7 des § 21 BFA-VG auseinandergesetzt. Weshalb das Bundesverwaltungsgericht gegen die dort aufgestellten Leitlinien verstoßen hat, legt die Revision nicht konkret dar. Dem sich in diesem Zusammenhang der Sache nach auf das Vorliegen von behördlichen Ermittlungsmängeln beziehenden Revisionsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber dabei zum einen auf die nach dem oben Gesagten unbeachtlichen Beschwerdebehauptungen bezieht und zum anderen nicht einmal ansatzweise darstellt, um welche Sachverhaltselemente es sich handeln würde, durch die die maßgeblichen Feststellungen des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer solchen Weise vom Bundesverwaltungsgericht ergänzt worden wären, sodass infolgedessen die Durchführung einer Verhandlung nach den genannten Bestimmungen unumgänglich gewesen wäre.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2019

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200515.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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