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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §6 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018, Zl. W187 2008920- 1/59E, betreffend Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (mitbeteiligte Partei: W GmbH, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Die belangte Behörde hatte im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 6 FBG Bodenabfertigungsdienste (betreffend Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Fracht- und Postabfertigung) am Flughafen Wien ausgeschrieben. An dieser Ausschreibung hatten sich - neben weiteren Unternehmen - u.a. die nunmehrige revisionswerbende Partei und die nunmehrige mitbeteiligte Partei beteiligt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. März 2014 der revisionswerbenden Partei die Bewilligung zur Erbringung näher umschriebener Bodenabfertigungsdienste "beginnend ab 22.03.2014 für die Dauer von 7 Jahren bis zum 22.03.2021" und wies gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 2a iVm § 6 Abs. 4a FBG die Anträge der übrigen Bewerber, darunter auch jenen der nunmehr mitbeteiligten Partei, ab. Weiters schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden aus.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte den Antrag, die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ihr zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 6 Abs. 4a iVm § 7 Abs. 2 FBG als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, Ro 2016/03/0004, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit der Maßgabe statt, dass "die Dauer der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung am 31. Dezember 2019 endet." Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
5 In rechtlicher Hinsicht kam das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - zum Ergebnis, dass die europaweite Ausschreibung der belangten Behörde nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 FBG entsprochen habe. Da mehrere der in der Ausschreibung enthaltenen Auswahlkriterien § 6 Abs. 3 FBG widersprächen, komme die Erteilung einer Bewilligung aufgrund der Ausschreibung nicht in Frage. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es daher auch verwehrt, auf Grundlage der Ausschreibung die Anträge neu zu bewerten und selbst eine Bewilligung zu erteilen. Auch eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens könne an der Gestaltung der Ausschreibung und der auf ihrer Grundlage erstellten Anträge auf Erteilung der Bewilligung nichts ändern. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.
§ 7 Abs. 6 FBG erlaube Auflagen und Bedingungen im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt. Im Ergebnis wäre der Betrieb bei sofortiger Aufhebung der Bewilligung im derzeitigen Umfang tatsächlich nicht möglich. Es sei daher nötig, der belangten Behörde eine Frist für die Durchführung eines neuen Verfahrens nach § 7 FBG einzuräumen. Das FBG enthalte - ebenso wenig wie die Richtlinie 97/67/EG - keine besonderen Regelungen über Rechtsmittelverfahren und allenfalls notwendige Übergangsfristen im Sinne der Erwägungsgründe 22 und 23 Richtlinie 96/67/EG. Auch das AVG und das VwGVG enthielten keine derartigen Regelungen, die aus sich heraus die Einräumung einer Übergangsfrist vorsehen würden. Die Vorgangsweise der Aufrechterhaltung eines an sich aufzuhebenden Vertrags für eine Übergangsfrist zur Durchführung eines neuen Verfahrens zur Auswahl eines neuen Dienstleisters entspreche sinngemäß Art. 2d
2. Unterabsatz und Art. 2e (2. Gedankenstrich) der Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung der RL 2014/23/EU und § 356 Abs. 5 BVergG 2018, wobei eine Abwägung zwischen dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Aufhebung der Bewilligung, dem Interesse der belangten Behörde an der Abweisung der Beschwerde und damit dem Fortbetrieb der Bodenabfertigungsdienste und dem öffentlichen Interesse am Funktionieren des Flughafens ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergebe, da ein Flughafen für eine Großstadt unerlässlich sei. Dieses öffentliche Interesse am Betrieb des Flughafens finde auch in der Betriebspflicht des § 7 Abs. 3 FBG seinen Ausdruck. Daher liege die Verkürzung der Befristung der Bewilligung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG innerhalb des Rahmens des § 7 Abs. 4 FBG und liege anstelle der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides im öffentlichen Interesse. Im Fall der Beendigung der Leistungserbringung durch einen Dienstleister sei gemäß § 7 Abs. 7 FBG ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Die Übergangsfrist sei mit der voraussichtlichen Dauer eines neuen Verfahrens gemäß § 7 FBG zu bemessen. Angesichts der Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde von etwa einem Jahr sei die Befristung der Bewilligung im angefochtenen Bescheid auf 31. Dezember 2019 abzuändern und der Bescheid im Übrigen aufrechtzuerhalten, da auch eine bestätigende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersetze.
Die Revision sei zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tauglichkeit von Kriterien nach § 6 Abs. 3 FBG in einem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 FBG fehle; überdies fehle auch Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses bei der gebotenen ersatzlosen Aufhebung eines Bescheids, um die Durchführung eines neuen wettbewerblichen Verfahrens zu ermöglichen.
6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 25. Jänner 2019 nicht stattgegeben. Es hielt fest, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sei, da es die Frist der von der belangten Behörde erteilten Bewilligung verkürze und damit in die Rechte der revisionswerbenden Partei eingreife. Es bestehe ohne Zweifel ein öffentliches Interesse, dass der Betrieb am Flughafen aufrecht bleibe, weil eine Großstadt einen funktionierenden internationalen Flughafen benötige und die Flughafen Wien AG entgegen § 7 Abs. 8 FBG nicht über die Kapazitäten zur Erbringung aller benötigten Leistungen der Bodenabfertigung verfüge; dazu sei jedenfalls ein zweiter Betreiber nötig. Dieses öffentliche Interesse könne jedoch nicht nur durch die revisionswerbende Partei gewahrt werden. Es könne einerseits durch eine erfolgreiche Neuausschreibung und die zeitgerechte Vergabe an einen neuen Betreiber gewahrt werden. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheine die Erteilung einer neuen Bewilligung bis 31. Dezember 2019 und die Betriebsaufnahme am 1. Jänner 2020 möglich.
Die revisionswerbende Partei habe die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung von Krediten, die Kündigung bestehender Verträge mit Fluglinien sowie die notwenige Kündigung von Mitarbeitern als unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, was vom Bundesverwaltungsgericht jeweils mit näherer Begründung als nicht ausreichend beurteilt wurden, um einen unverhältnismäßigen Nachteil dazulegen.
8 Mit Antrag vom 25. Februar 2019 stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 3 VwGG. Sie macht darin geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht seine durch § 27 VwGVG begrenzte Entscheidungsbefugnis überschritten habe. Es habe eine von keiner Partei begehrte und von niemandem vorhersehbare Entscheidung getroffen; mit diesem "Verstoß gegen § 27 VwGVG" rechtfertige das BVwG nunmehr das Unterbleiben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes möglich scheine, bis zum 31. Dezember 2019 eine erfolgreiche Neuausschreibung und die zeitgerechte Vergabe an einen neuen Betreiber durchzuführen. Es stehe aber noch nicht fest, ob und wann die belangte Behörde eine Neuausschreibung durchführen werde, welche Bedingungen die belangte Behörde als Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Bewilligung festsetzen werde und ob irgendwer sich an der Neuausschreibung tatsächlich beteiligen werde, dass irgendwer sämtliche Bedingungen im Ausschreibungsverfahren erfüllen werde und das ein Verfahren über eine neuerliche Ausschreibung bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich abgeschlossen sein werde. Wenn das öffentliche Interesse im Bestehen eines geeigneten Bodenabfertigungsdienstes zu sehen sei, dann bewirke die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geradezu das Gegenteil, nämlich eine massive Gefährdung der Versorgung des Flughafens mit Bodenabfertigungsdiensten. Schon aus öffentlichen Interessen sei daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten. Abgesehen davon brächte der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses unverhältnismäßige Nachteile für die revisionswerbende Partei. Denn der vom Bundesverwaltungsgericht verfügte "Entzug der Bewilligung per 31. Dezember 2019" hätte nicht erst dann, sondern sofort Auswirkungen auf den Betrieb, die Position der Gläubiger und die Beschäftigungsverhältnisse bei der revisionswerbenden Partei. Es stehe "in keinster Weise" fest, dass zum 1. Jänner 2020 ein neuer Bodenabfertigungsdienstleister über eine Bewilligung verfügen und betriebsbereit sein werde. Selbst wenn dies eintreten sollte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die "lukrativen Kunden" der revisionswerbenden Partei aufgrund des Wegfalls der Bewilligung nicht schon weit vor dem 31. Dezember 2019 zur Flughafen Wien AG wechseln würden, dass ein neuer Bewilligungsinhaber überhaupt bereit sein werde, in die am 31. Dezember 2019 noch bestehenden Vertragsverhältnisse der revisionswerbenden Partei einzutreten und die Rechte und Pflichten der revisionswerbenden Partei aus und im Zusammenhang mit diesen Vertragsverhältnissen vollständig zu übernehmen, und dass die Kunden der revisionswerbenden Partei überhaupt bereit sein würden, einer Vertragsüberbindung auf einen neuen Bewilligungsinhaber zuzustimmen und die revisionswerbende Partei unentgeltlich aus ihren Pflichten zu entlassen.
Sollten der neue Bewilligungsinhaber und die Kunden dem Übergang der Vertragsverhältnisse nicht oder nur gegen Entgelt zustimmen, wäre die revisionswerbende Partei gegenüber den Kunden weiterhin leistungspflichtig, aufgrund des Wegfalls ihrer Bewilligung aber nicht leistungsfähig und damit dem Grunde nach schadenersatzpflichtig. Die Herbeiführung einer Schadenersatzpflichte gegenüber einer Vielzahl von Vertragspartnern stelle jedenfalls einen unverhältnismäßigen - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermeidbaren - Nachteil dar.
Nichts anderes gelte für die Frage einer Übertragung von Dienstverhältnissen. Die revisionswerbende Partei werde dem unverhältnismäßigen Nachteil ausgesetzt, dass ihre besten Mitarbeiter sich in dieser Phase der Unsicherheit einen neuen Arbeitgeber suchen würden und die revisionswerbende Partei keinen adäquaten Ersatz finden könne, da sie nur Dienstverhältnisse für wenige Monate anbieten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht habe das bescheinigte Vorbringen der revisionswerbenden Partei betreffend einen näher bezeichneten Kredit verkannt, wonach die Bank berechtigt sei, die Kreditkonditionen zum Nachteil der revisionswerbenden Partei zu verändern oder den Kredit zu kündigen, wenn sich wesentliche Umstände ändern, was im "Entzug der Bewilligung für die Durchführung der Bodenabfertigungsdienste" jedenfalls zu erkennen sei. Damit führe der "vom BVwG erwünschte Entzug der Bewilligung" zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei.
Dass das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei einerseits die Lizenz faktisch entziehe, die revisionswerbende Partei aber andererseits zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste bis zum "wahllos angenommenen" 31. Dezember 2019 zwinge, zeige, dass die Interessenabwägung nicht gesetzeskonform erfolgt sein könne. Dies schon deshalb, da infolge der "Verletzung des Dispositionsgrundsatzes" der Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von keiner der beteiligten Parteien habe vorhergesehen werden können. Im Ergebnis solle die revisionswerbende Partei zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Bedingungen gezwungen werden, die niemals Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens gewesen seien, da die Ausschreibung eine Leistungserbringung für exakt sieben Jahre vorgesehen habe. Schon gar nicht habe sich die revisionswerbende Partei jemals Bedingungen unterworfen, dass sie trotz einer behaupteten Rechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens das Unternehmen weiter führen und das Risiko tragen müsse, ob ihre Mitarbeiter, Kunden und Gläubiger eine solche Situation überhaupt akzeptieren würden und sie am Ende der verkürzten Laufzeit aus ihren Verpflichtungen entlassen werde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, die revisionswerbende Partei zu einer Leistungserbringung zu zwingen, um ein öffentliches Interesse zu wahren. In jedem Fall aber wären der unverhältnismäßige Nachteil der revisionswerbenden Partei und auch das öffentliche Interesse dadurch zu wahren, dass dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben werde.
Mit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stufe das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung durch die Höchstgerichte "zu einer rein akademischen Frage" herab, da die belangte Behörde jetzt eine Neuausschreibung und neue Vergabe einer Bewilligung durchführen und nicht die rechtskräftige Entscheidung der Höchstgerichte abwarten solle. Das Bundesverwaltungsgericht nehme mit deiner Vorgangsweise in Kauf, dass ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine neue - dritte - Bewilligung für die Bodenabfertigungsdienste der Gepäckabfertigung, der Vorfelddienste sowie der Fracht- und Postabfertigung erteilt werde. Sollte die revisionswerbende Partei letztlich mit ihrer Revision erfolgreich sein, und das angefochtene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden, so bestünden für diese Dienste jedenfalls bis März 2021 drei Bewilligungen, was einen klaren Verstoß gegen § 4 Abs. 1 FBG darstellen würde.
9 Die belangte Beh??rde führte in ihrer Stellungnahme zum neuerlichen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass der Beginn der neuen 7-Jahres-Periode gemäß § 7 Abs. 4 FBG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden könne, zumal die Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof im Vorhinein nicht feststehe. Die in § 6 Abs. 1 FBG geforderte Ausschreibung könne jedenfalls nur erfolgen, wenn ein bestimmtes Datum für den Beginn der neuen Periode bekannt sei. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste daher in Betracht gezogen werden, dass die Unkenntnis des genannten Datums zu einer Unterbrechung des Ausschreibungsverfahrens und in der Folge des Zulassungsverfahrens führen könnte. Dies erscheine den öffentlichen Interessen wie auch den Interessen der potenziellen Bewerber nicht zuträglich.
10 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Äußerung die Abweisung des von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bedenken, ob sich überhaupt bei einer Neuausschreibung (juristische) Personen finden würden, die sich an der Ausschreibung beteiligen würden, seien leicht auszuräumen; die mitbeteiligte Partei würde sich - wie wohl auch andere Dienstleister - sofort an einer neuen Ausschreibung beteiligen; sie wäre auch bereit, den Großteil der von der revisionswerbenden Partei eingesetzten Mitarbeiter zu übernehmen. Zu den von der revisionswerbenden Partei befürchteten Schadenersatzforderungen führt die mitbeteiligte Partei aus, dass der Wegfall der Bewilligung nicht als schuldhaft verursacht gewertet werden könne; abgesehen davon sei der revisionswerbenden Partei bei Verlust der Lizenz ein Kündigungsrecht eingeräumt. Hinsichtlich der Kreditfinanzierung sei nicht ersichtlich, weshalb es zu einer sofortigen wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse kommen solle. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung sei fehlerfrei; die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung solle offenkundig nur "der faktischen Vertragsverlängerung mit der Revisionswerberin" dienen. 11 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
12 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
13 Die revisionswerbende Partei behauptet nicht, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert hätten, sondern beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner eigenen Beurteilung unterziehen und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend abändern, dass der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennt wird.
14 In diesem Fall ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2016/16/0057 m.w.H.). Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei in ihrem neuerlichen Antrag vom 25. Februar 2019 wiederholt im Wesentlichen das bereits in der Revision erstattete Vorbringen und ist daher - gemeinsam mit den bereits der Revision angeschlossenen, teilweise geschwärzten, Unterlagen - der Entscheidung zugrunde zu legen.
15 Vorweg ist festzuhalten, dass die revisionswerbende Partei auf der Grundlage der ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2014 erteilten Bewilligung (und aufgrund der gleichzeitigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid) seit 22. März 2014 Bodenabfertigungsdienste erbracht hat und diese nun aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin erbringen darf; allerdings wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Bescheid der belangten Behörde dahin abgeändert, dass die Dauer der Bewilligung am 31. Dezember 2019 endet. Die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision würde daher an der Dauer der Berechtigung der revisionswerbenden Partei zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste nur dann etwas ändern, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die erhobene Revision erst nach dem 31. Dezember 2019 ergehen würde. Dies ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten und ist daher auch der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugrunde zu legen.
16 Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass sich an der aufgrund der anhängigen Revision bestehenden Unsicherheit, ob die revisionswerbende Partei berechtigt sein wird, über den 31. Dezember 2019 hinaus Bodenabfertigungsdienste anzubieten (oder auch, ob diese Berechtigung gegebenenfalls bereits früher endet, sei es durch ersatzlose Behebung des Bescheids der belangten Behörde ohne "Übergangsfrist" durch das Bundesverwaltungsgericht in Folge eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes oder durch ein dahingehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst), durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern würde. Schon aus diesen Gründen ist das Vorbringen der revisionswerbenden Partei über die mögliche Kreditfälligstellung aufgrund einer Veränderung wesentlicher Umstände, ebenso wie das Vorbingen über Unsicherheiten in den vertraglichen Beziehungen zu Kunden wie auch zu Mitarbeitern nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil der revisionswerbenden Partei darzulegen, der durch die Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses vermieden werden könnte. Auch in diesem Zusammenhang ist nämlich entscheidend, dass die Unsicherheit, ob die revisionswerbende Partei über den 31. Dezember 2019 hinaus (oder überhaupt bis zum 31. Dezember 2019) berechtigt sein wird, Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beseitigt werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der Bewilligung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2014 nicht bestandskräftig wurde; die revisionswerbende Partei musste daher seit Erhebung der Beschwerde durch die mitbeteiligte Partei eine mögliche Aufhebung der ihr erteilten Bewilligung grundsätzlich als Risiko ihrer Geschäftstätigkeit - unter anderem auch in der Gestaltung der Vertragsbeziehungen mit Kreditgebern und Kunden - berücksichtigen. 17 Soweit die revisionswerbende Partei zusammengefasst die Auffassung vertritt, die belangte Behörde könne die Ausschreibung und neue Zulassungserteilung bis zum 31. Dezember 2019 nicht gewährleisten und es bestehe die Gefahr, dass eine Ausschreibung allenfalls zur (unzulässigen) Erteilung einer weiteren Bewilligung führen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde derartige öffentliche Interessen trotz eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Das Vorbringen in der Stellungnahme verweist zwar auf die nach Ansicht der belangten Behörde gegebene Notwendigkeit eines "bestimmten Datums" für den Beginn der neuen Periode, legt aber nicht dar, dass eine Ausschreibung entsprechend dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht, das ein konkretes Datum vorsieht, nicht möglich (gewesen) wäre. Zudem ist auch diesbezüglich anzumerken, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der revisionswerbenden Partei nicht die Berechtigung verleihen könnte, die angebotenen Dienste länger als bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zu erbringen. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre damit nicht geeignet, der belangten Behörde Klarheit über ein "bestimmtes Datum" zu verschaffen, bis zu dem gegebenenfalls eine neue Ausschreibung und Zulassung durch die belangte Behörde erfolgen müsste. 18 Soweit sich die revisionswerbende Partei schließlich auch gegen die ihr mit dem angefochtenen Erkenntnis der Sache nach - aufgrund der gesetzlichen Betriebspflicht - auferlegte Pflicht zur weiteren Erbringung der Bodenabfertigungsdienste bis zum 31. Dezember 2019 wendet, macht sie nicht geltend - und formuliert ihren Antrag auch nicht dahingehend -, dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Form begehre, dass sich diese lediglich auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene "Übergangsfrist" beziehe und somit die im angefochtene Erkenntnis vorgesehene ersatzlose Behebung des Bescheids der belangten Behörde - bis zu einer allfälligen aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - sofort wirksam und die revisionswerbende Partei damit von der mit der Bewilligung verbundenen Betriebspflicht entbunden werde. Vielmehr ist ihr Vorbringen auch in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, um die ihr erteilte, von der mitbeteiligten Partei mit Beschwerde bekämpfte Bewilligung möglichst für den gesamten im Bescheid vorgesehenen Zeitraum ausüben zu können, wobei es - für den Fall einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof - zu keiner Unterbrechung kommen solle. Wie bereits dargelegt, wäre dies jedoch nur dann relevant, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision erst nach dem 31. Dezember 2019 ergehen sollte, sodass dies der Entscheidung über den vorliegenden Antrag zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugrunde zu legen ist.
19 Dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030014.J00Im RIS seit
12.08.2019Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019