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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, geboren 1992, vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopheimer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 15, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. November 2018, VGW- 151/019/13709/2018-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Im Falle eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/13/0006, mwN).
4 Im vorliegenden Fall wurde in einem gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Schriftsatz die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, die Revisionswerberin verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Es sei daher wahrscheinlich, dass gegen sie ein Verfahren betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würde.
5 Das Verwaltungsgericht Wien gab diesem Antrag mit Beschluss vom 2. April 2019 nicht statt und begründete dies - unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.7.2017, Ra 2016/22/0011; 2.1.2019, Ra 2018/22/0233) - damit, dass der Erstantrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" vom Landeshauptmann von Wien abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss zurückgewiesen worden seien, sodass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin bewirke. 6 Mit dem nunmehrigen Antrag zeigt die Revisionswerberin weder eine Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Erstantrages noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220310.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019