TE Vwgh Beschluss 2019/5/16 Ra 2019/21/0011

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80
FrPolG 2005 §52 Abs8
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
FrPolG 2005 §70 Abs1
FrPolG 2005 §70 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des H Ö in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichte s vom 17. Oktober 2018, L504 2191868-1/12E, betreffend Aufenthaltsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1979 geborene, seit 6. März 2003 (zunächst nach erfolgloser Beantragung von Asyl) durchgehend in Österreich lebende Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit Dezember 2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin aufrecht verheiratet. Ihm waren, beginnend mit 20. April 2007 und letztmals für die Zeit vom 5. Juni 2015 bis 4. Juni 2018, Aufenthaltstitel (zuletzt) als Familienangehöriger erteilt worden. Am 22. Mai 2018 stellte er diesbezüglich einen Verlängerungsantrag.

2 Mit Bescheid vom 6. März 2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte es ihm keinen Durchsetzungsaufschub. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend stützte sich das BFA dabei vor allem auf rechtskräftige Verurteilungen des Revisionswerbers wegen Körperverletzung (zuletzt etwa begangen an seiner Ehegattin) sowie wegen gefährlicher Drohungen (auch gegenüber der Ehegattin und ihr nahestehender Personen). Die (auch in sozialen Netzwerken und bei Telefonanrufen) erfolgten jahrelangen Drohungen hätten negative Auswirkungen auf das psychische Befinden der Ehegattin und Mitglieder ihrer Familie gehabt, die in ihren Leben enorm eingeschränkt seien und sich zum Teil nicht aus der Wohnung wagten, weil sie Angst hätten, der Revisionswerber könnte ihnen "irgendwo auflauern". Wörtlich führte das BFA - daran anknüpfend - aus:

"Somit ist die Lebensqualität enorm eingeschränkt. Die Familie musste jahrelange Drohungen ertragen. Ihre Opfer wurden sohin in Furcht und Unruhe versetzt, wodurch ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender peinvoller Seelenzustand herbeigeführt wurde.

Hinsichtlich Ihrer Gattin haben Sie die Hemmschwelle der körperlichen Gewalt rasch nach der Verehelichung überwunden. Sie haben Sie regelmäßig misshandelt.

Somit musste Ihre Gattin nicht nur eine seelische Peinigung erfahren, sondern war auch körperlichen Schmerzen ausgesetzt. Zudem kommt, dass der gemeinsame Sohn ertragen musste, wie seine Mutter misshandelt wurde und auch selbst zumindest einen Schlag ertragen musste. Dies kann auch enorme Folgen für die Psyche des Kindes haben, wenn man solche verstörenden Bilder mitansehen muss.

Bei all Ihren Opfern geht das Sicherheitsgefühl verloren und sie sind enorm in ihrer Lebensweise eingeschränkt.

Sie zeigten über Jahre, dass Sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet sind. Sie steigerten kontinuierlich die physischen und psychischen Drohungen und Gewaltanwendungen gegen Ihre Opfer. Aufgrund dessen flüchtete Ihre Gattin bereits mit den Kindern in ein Frauenhaus. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre gewalttätige Motivation bloß punktuell und kurzfristig, sondern in Form einer persönlichen Disposition besteht. Offensichtlich neigen Sie dazu in Konfliktsituationen eine gewaltsame Lösung zu suchen und auch vor der Gewaltanwendung nicht zurück schrecken. Somit muss von einer negativen Gefährlichkeitsprognose ausgegangen werden, welche von der Risikoeinschätzung des Bundeskriminalamtes untermauert wird". 3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er den vom BFA festgestellten Verhaltensweisen nicht entgegentrat, jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß §§ 67 und 70 FPG sowie § 18 BFA-VG als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend berief sich das BVwG darauf, dass gegen den Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 1. April 2009 wegen der (am 24. März 2009 begangenen) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Einschlagen der Verglasung einer Wohnungstüre, wobei ein Schaden von EUR 100,65 entstanden sei) eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden sei. Am 7. April 2009 sei gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot erlassen worden, das bis zum 6. Oktober 2018 gültig sei.

Weiters sei über den Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. September 2013 wegen zwei Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) verhängt worden. Der Revisionswerber habe in Wels (seinen Bruder) gefährlich mit dem Tod bedroht, und zwar am 1. September 2013, indem er ihm per SMS mit dem Umbringen drohte, sowie am 7. September 2013, indem er ihm per SMS eine inhaltlich ähnliche Drohung übermittelte.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. November 2017 habe das Landesgericht Linz über den Revisionswerber neuerlich wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB eine bedingt nachgesehene sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Dem sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 9. August 2017 in Linz seinen Schwager mit der Zufügung einer Körperverletzung sowie mit der Vergewaltigung seiner Frau und Mutter gefährlich bedroht habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Dezember 2017 sei über den Revisionswerber schließlich wegen der Vergehen der Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden. Er habe am 12. November 2017 in Linz seine Ehefrau durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper sowie heftiges Ziehen an den Haaren verletzt, wobei sie multiple Gesichtsprellungen linksseitig mit Abschürfungen sowie eine Prellung der rechten Hand erlitten habe. Im Zuge dieser Tathandlung habe er den gemeinsamen, am 10. März 2014 geborenen, unmittelbar neben seiner Ehefrau liegenden Sohn durch einen abgelenkten Schlag grob fahrlässig verletzt; dieser habe ein Hämatom am linken Auge davongetragen. Seinen Schwiegervater, Schwager, die Schwiegermutter und seine Schwägerin habe er gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung und mit einem schweren Eingriff in die sexuelle Integrität bedroht, indem er telefonisch gegenüber dem Schwiegervater und Schwager mehrfach geäußert habe, er werde sie und ihre Frauen mit einem Messer umbringen, wobei er zuvor noch ihre Frauen vergewaltigen werde. Infolge dieser Verurteilung sei der Revisionswerber vom 13. November 2017 bis zum 7. Mai 2018 in Haft angehalten worden.

Aufgrund dieser Straftaten seien gegen den Revisionswerber einstweilige Verfügungen nach § 382b EO (insbesondere Kontaktverbote in Bezug auf Familienangehörige) erlassen worden, wobei er einmal wegen Verstoßes gegen ein Kontaktverbot bestraft worden sei.

Angesichts weiterer Drohungen in sozialen Netzwerken und bei Telefonanrufen sei die gesamte Familie in ihrem Leben sehr eingeschränkt, weil der Revisionswerber eine sehr niedrige Hemmschwelle auch zu körperlicher Gewalt habe und ihm zuzutrauen sei, dass er seine Drohungen in die Tat umsetze, sobald sich die Gelegenheit dazu biete.

6 Der Revisionswerber sei seit der erwähnten Haftentlassung (im Mai 2018) unselbstständig als Arbeiter erwerbstätig. Er habe mit seiner (getrennt von ihm lebenden) österreichischen Ehefrau zwei gemeinsame, 2014 und 2017 geborene Kinder (ebenfalls österreichische Staatsangehörige). Weiters lebten ein Bruder und eine Schwester des Revisionswerbers, jeweils türkische Staatsangehörige, in Österreich. Zudem habe er einen großen Freundeskreis. Die Ehegattin scheine seit August 2018 mit Wohnsitz in einem Frauenhaus in Österreich auf. Im zentralen Melderegister sei bei ihr darüber hinaus eine im Juli 2018 verlängerte und bis 2020 gültige Auskunftssperre ersichtlich.

7 Rechtlich erachtete das BVwG aufgrund des dargestellten (bereits vom BFA festgestellten und in der Beschwerde ohne inhaltlichen Widerspruch gebliebenen) Verhaltens des Revisionswerbers, dem unstrittig eine Berechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zugekommen sei, die Erlassung eines mit zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG für zulässig. Dabei verwies das BVwG darauf, dass bisher weder Haftstrafen noch Betretungsverbote, einstweilige Verfügungen mit Kontaktverboten bzw. Aufenthaltsverboten den Revisionswerber davon abgehalten haben, weiter physischen und psychischen Terror gegen den genannten Personenkreis fortzusetzen.

Im Rahmen der Wertung des vom Revisionswerber geführten Privat- und Familienlebens nach § 9 Abs. 1 BFA-VG argumentierte das BVwG, dass dessen Verhältnis zur Ehegattin nach wie vor zerrüttet sei. Ein anhängiges Scheidungsverfahren sei "ruhend gestellt" worden. Der Revisionswerber wolle den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten, was auch seine Ehegattin (in einem vom rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers vorgelegten Schreiben an das BVwG) befürworte. Der Revisionswerber beherrsche die deutsche Sprache und nehme aktiv am Arbeitsmarkt teil. Er sei allerdings auch nicht "von der Türkei entwurzelt". In diesem Staat habe er seine Ausbildung absolviert und von 1993 bis 2000 in der Landwirtschaft, danach bis 2003 als Gastwirt gearbeitet; dort lebten seine Eltern und Geschwister. Ein Kontakt zu Familienangehörigen in Österreich könnte mittels moderner Kommunikationsmöglichkeiten oder durch deren Besuche in der Türkei erfolgen. Auch könne dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es angesichts der besonderen Umstände des Falles die Höchstdauer eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes ausschöpfe.

Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Es liege ein eindeutiger Fall vor, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art. 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschaffe.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27.11.2018, E 4451/2018, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 9 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Revisionswerber - ungeachtet seiner ARB-Berechtigung - nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Dass demgegenüber ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, verletzt ihn allerdings für sich betrachtet nicht in Rechten, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FPG einerseits und § 52 Abs. 8 FPG andererseits).

12 Im Übrigen bezieht sich der Revisionswerber ohnehin nicht auf diese Fehlbeurteilung. Er rügt vielmehr die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und behauptet insbesondere einen günstigen persönlichen Eindruck, den seine Einvernahme hinterlassen hätte.

Dabei lässt er im Ergebnis jedoch die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG außer Acht. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0079, Rn. 9, mwN).

13 Von einem solchen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG eindeutigen Fall durfte das BVwG aber hier ausgehen. Der Revisionswerber, der wiederholte und in ihrer Intensität gesteigerte Gewaltdelikte zu verantworten hat, hat in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 6. März 2018 nämlich lediglich versucht, die Schwere seiner Taten - teilweise mit Leerfloskeln - herunterzuspielen, die wesentlichen Feststellungen des BFA (siehe Rn. 2) jedoch unbestritten gelassen. Was aber die zunächst in der Beschwerde behauptete Versöhnung des Revisionswerbers mit seiner Ehefrau anlangt, so wurde diese in der nachfolgenden Äußerung am 25. April 2018 - mit Bezug auf ein Schreiben der Ehefrau vom 20. April 2018, worin sie anführte, keinen Kontakt mit dem Revisionswerber zu haben -, zumindest relativiert. Dass die Ehefrau des Revisionswerbers nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG ab August 2018, also etwa drei Monate nach seiner Haftentlassung, mit Wohnsitz in einem Frauenhaus und einer bis 2020 gültigen Auskunftssperre aufscheint, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Es ist somit auch von daher nicht ersichtlich, inwieweit die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte führen können. 14 Insgesamt wird in der Revision somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt, sodass sie sich als unzulässig erweist. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210011.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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