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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0019Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der Rechtsanwaltskammer für Wien, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. November 2018, Zlen. VGW- 001/009/12607/2017-5 (hg. Ra 2019/03/0018) und VGW- 001/009/12605/2017-5 (hg. Ra 2019/03/0019), jeweils betreffend Übertretung der RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
3. Bezirk; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. P K, 2. M J, beide in P, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Habsburgergasse 3/20), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Jeweils mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 12. Juli 2017 waren den Mitbeteiligten Übertretungen der RAO angelastet und über sie Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.
2 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts wurden den dagegen seitens der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden Folge gegeben, die Straferkenntnisse samt Haftungsaussprüche behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. 3 Diese Erkenntnisse wurden der Revisionswerberin jeweils am 21. November 2018 zugestellt.
4 Die dagegen gerichteten (außerordentlichen) Revisionen wurden beim Verwaltungsgericht am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 2. Jänner 2019, (nur) elektronisch jeweils nach 13.00 Uhr, nämlich mit E-Mail bzw. Telefax, eingebracht.
5 Die Revisionen erweisen sich als verspätet.
6 § 13 Abs. 2 AVG sieht vor, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
7 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat eine dementsprechende Kundmachung erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichts unter "Kundmachungen/Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen" bekanntgemacht. In dieser Kundmachung ist die Dauer der Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) mit Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr genannt. Weiters werden die für die "Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen" ("Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) sowie Revisionen") ausschließlich zur Verfügung stehenden Adressen genannt und wird (u.a.) Folgendes festgehalten:
"Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien eingelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen."
8 Im vorliegenden Fall liegt eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor, die - schon ausgehend von ihrem Wortlaut - auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht erfasst.
9 Da die vorliegenden Revisionen am letzten Tag der Revisionsfrist erst außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurden, sind sie - ungeachtet des von der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt betonten Umstands, dass sie "empfangen und angenommen" wurden - als verspätet anzusehen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen etwa VwGH 28.7.2017, Ra 2017/18/0073, 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, 31.3.2016, Ra 2016/07/0021, 26.5.2015, Ro 2015/01/0004).
10 Die Revisionen waren daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030018.L00Im RIS seit
26.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019