TE Vwgh Beschluss 2019/5/27 Ra 2019/14/0213

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, W248 2205599- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 5. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Allerdings wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Begründung erteilt, dass dem Sohn des Revisionswerbers, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe und für den er gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau die Obsorge innehabe, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die gegen die Versagung von internationalem Schutz gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 322/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass dem Sohn des Revisionswerbers "nach seiner von mir geschiedenen Mutter Asyl gewährt worden" sei. Die Obsorge über den Sohn komme beiden Elternteilen gemeinsam zu. Der Sohn lebe aber beim Revisionswerber und wünsche keinen Kontakt zur Mutter. Es stelle sich daher die Frage, ob schon aus Gründen des Art. 8 EMRK die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu interpretieren seien, dass das dem Sohn gewährte Asyl auch auf den Revisionswerber "zu erstrecken" sei, ohne dass es dabei maßgeblich wäre, ob dem Sohn des Revisionswerbers "originär Asyl gewährt" worden sei oder "lediglich abgeleitet von seiner Mutter". Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

9 In den Revisionsgründen verweist die Revision auf die Ausführungen der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und merkt lediglich ergänzend an, dass eine "Asylerstreckung" hätte stattfinden müssen.

10 Mit den Ausführungen in der Zulassungsbegründung wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

11 Der Revisionswerber, der sich auf die Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 beruft und - der Sache nach - eine seiner Ansicht nach gebotene verfassungskonforme Interpretation einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 - nach den Materialien zur Verhinderung von sogenannten "Ketten-Familienverfahren" - die Bestimmungen des Familienverfahrens auf Familienangehörige eines Fremden, dem seinerseits der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach dem vierten Abschnitt des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2018/01/0316 bis 0318, mwN). 12 Dass die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage keiner spezifischen verfassungsrechtlichen Überlegung bedarf, hat allerdings bereits der Verfassungsgerichtshof im oben genannten und aufgrund einer vom Revisionswerber an diesen Gerichtshof erhobenen Beschwerde - diese hat sich nach dem Revisionsvorbringen auf dieselben Gründe, wie sie in der Revision angeführt werden, gestützt - ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2019 festgehalten.

13 Es ist evident (und wird in der Revision auch nicht bestritten), dass auf den Revisionswerber, der zwar für die Belange des Asylverfahrens nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehöriger seines Sohnes anzusehen ist, der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 vorgesehene Ausschluss von der Anwendbarkeit des Familienverfahrens zum Tragen gekommen ist, weil es sich beim Revisionswerber nicht im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung um ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt (vgl. dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031). 14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140213.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten