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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. November 2018, W224 2208126-1/3E, betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien, nunmehr:
Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit bei der belangten Behörde am 11. September 2018 eingelangtem Schreiben zeigte der Revisionswerber - unter Vorlage verschiedener Unterlagen - die Verwendung von S.M. an einer näher genannten Privatschule ab September 2018 an.
2 Mit Bescheid vom 25. September 2018 untersagte die belangte Behörde die Verwendung von S.M. als Privatlehrer an der Privatschule des Revisionswerbers.
3 1.2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2018 ab.
4 Mit Bezug auf ein entsprechendes Vorbringen des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, nur deshalb, weil der bekämpfte Bescheid zwei Mal - am 2. Oktober 2018 - zugestellt worden sei, sei nicht über eine Rechtssache zwei Mal abgesprochen worden. Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sei die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2018, welcher am 2. Oktober 2018 rechtswirksam zugestellt worden sei. 5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behauptet der Revisionswerber zunächst - unrichtigerweise -, das Verwaltungsgericht sei auf die Frage, dass derselbe Bescheid zwei Mal zugestellt worden sei, nicht eingegangen.
9 Zwar wird - wie der Revisionswerber im Folgenden zutreffend ausführt - ein Bescheid gegenüber einer Partei rechtlich erst mit seiner Erlassung existent (vgl. etwa VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121, mwN); es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der zweimaligen Zustellung des vor ihm bekämpften Bescheides nur von einem Bescheid ausgegangen ist (vgl. § 6 ZustellG) und diesen im Beschwerdeverfahren überprüft hat. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Revisionswerbers entbehrt jeder Grundlage.
10 3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren behauptet, dass die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Spruchgestaltung (vgl. oben Rz 2) "den Umfang des Prozessgegenstandes unterschreitet", zeigt er bezogen auf das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, welches allein Prüfgegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG), keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
11 Im Übrigen lässt die Gestaltung des Spruchs des Bescheides der belangen Behörde vom 25. September 2018 im Zusammenhalt mit dessen Begründung keinen Zweifel daran, dass damit gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG über die am 11. September 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Verwendungsanzeige des Revisionswerbers abgesprochen wurde.
12 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100054.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019