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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG §133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2018, VGW-051/031/504/2018-1, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: T B in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 30. November 2017 wurde dem Mitbeteiligten, einem slowakischen Staatsbürger, zur Last gelegt, von 18. Mai 2017 bis 2. November 2017 in Österreich an angeführten Adressen einen Wohnsitz begründet zu haben, ohne dies bei der Behörde angezeigt bzw. eine Anmeldebescheinigung beantragt zu haben.
2 Dadurch habe der Mitbeteiligte § 77 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verletzt. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, dass er nur als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet habe und in Österreich nicht sein Hauptwohnsitz gewesen sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2018 gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Beschwerde Folge und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Adressen in Österreich um gastronomische Betriebe handle. Es sei glaubwürdig, dass der Mitbeteiligte lediglich saisonmäßig in Österreich gearbeitet und sich nicht durchgehend länger als drei Monate in Österreich aufgehalten habe.
6 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei. 7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes für die Frage der Verpflichtung der Anzeige des Aufenthaltes nicht der Wohnsitz, sondern die beabsichtigte oder tatsächliche Aufenthaltsdauer auf Grundlage des sich aus einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit ergebenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes maßgeblich sei. Die vom Verwaltungsgericht unterlassene Abklärung dahingehend, ob der Mitbeteiligte im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig gewesen sei, stelle einen für den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensmangel dar. 12 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, inwiefern die im Einzelfall getroffene Beurteilung, wonach sich der Mitbeteiligte nicht länger als drei Monate durchgehend in Österreich aufgehalten habe und keine Übertretung gemäß § 77 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 53 NAG vorgelegen sei, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, Pkt. 5.2, mwN). 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005, Rn. 8, mwH). 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220088.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019