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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A R in K, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2018, Zl. W203 2201391-1/2E, betreffend Widerspruch gegen die Beurteilung einer Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Tirol, nunmehr: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Bereits mit Schreiben vom 18. September 2018 erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis Revision; das Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0136-4, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
2 Nunmehr hat der Revisionswerber mit Schreiben vom 20. März 2019 neuerlich Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben.
3 Diese neuerliche Eingabe des Revisionswerbers war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0064, oder 25.6.2015, Ra 2015/07/0077).
Wien, am 28. Mai 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100136.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019