TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2018/10/0136

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwRallg

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A R in K, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2018, Zl. W203 2201391-1/2E, betreffend Widerspruch gegen die Beurteilung einer Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Tirol, nunmehr: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Bereits mit Schreiben vom 18. September 2018 erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis Revision; das Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0136-4, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

2 Nunmehr hat der Revisionswerber mit Schreiben vom 20. März 2019 neuerlich Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben.

3 Diese neuerliche Eingabe des Revisionswerbers war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0064, oder 25.6.2015, Ra 2015/07/0077).

Wien, am 28. Mai 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100136.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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