TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2017/05/0056

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dr. K D in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 50/Belvederegasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, Zlen. VGW- 111/072/9312/2015-40, VGW-111/072/9314/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte

Partei: Institut H in W, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber leitet die in der Folge zusammengefassten Zulässigkeitsgründe wie folgt ein:

"Das VGW ist an mehreren Stellen seines Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Demgemäß ist meine Außerordentliche Revision zulässig.

Der Passage ‚gesondert die Gründe zu enthalten' im § 28 Abs. 3 VwGG entsprechend führe ich hier diese Gründe, die unten im Anschluss an die jeweils dargelete Rechtswidrigkeit des angefochtenen VGW-Erkenntnisses stehen, eigens zusammen an: ..."

5 In der Folge führt er ohne nähere Konkretisierung drei seiner Ansicht nach vorliegende Abweichungen von der hg. Judikatur durch das angefochtene Erkenntnis an, nennt dazu jeweils ein hg. Erkenntnis mit Geschäftszahl und verweist im Übrigen jeweils auf bestimmte Punkte der "Beschwerdegründe".

6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).

7 Diesen Voraussetzungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf die "Beschwerdegründe" verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (siehe etwa den hg. Beschluss VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).

8 Die Revision erweist sich somit unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050056.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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