TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Fr 2019/05/0002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §40 Abs4
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Fristsetzungsantrag der I GmbH (vormals W GmbH) in W, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. April 2019 (Vorlagebericht) an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten (am selben Tag hier eingelangten) Fristsetzungsantrag vom 2. April 2019 macht die antragstellende Partei geltend, dass dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls seit 7. Jänner 2019 zwei jeweils mit 19. November 2018 datierte Beschwerden gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 2018 - damit sei aufgrund ihres Antrages vom 17. Oktober 2017 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt worden, dass für ihr Bauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei - vorgelegen seien, sie als mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren diesen Feststellungsantrag vom 17. Oktober 2017 mit Schreiben vom 15. Februar 2019 zurückgezogen habe und das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf das Verfahren mit Beschluss einzustellen und den Feststellungsantrag ersatzlos zu beheben habe. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm § 40 Abs. 4 UVP-G 2000 seien Entscheidungen über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt des UVP-G 2000 binnen sechs Wochen zu treffen. Diese Entscheidungsfrist sei somit jedenfalls abgelaufen und das Bundesverwaltungsgericht seit sechs Wochen säumig. Dadurch habe es seine Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm § 40 Abs. 4 UVP-G 2000 verletzt. Es werde daher beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist die ausstehende Entscheidung, nämlich den Beschluss über die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens, nachzuholen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit dem genannten Schreiben vom 9. April 2019 (u.a.) mit, dass es seiner Entscheidungspflicht mit seinem Erkenntnis vom 9. April 2019, Zl. W104 2211511-1/53E, nachgekommen und dieses beim Rechtsvertreter der antragstellenden Partei mittels ERV (im elektronischen Rechtsverkehr) am 9. April 2019 hinterlegt worden sei. Dazu legte es (u.a.) eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses und des Protokolles über die Hinterlegung am 9. April 2019,

8.29 Uhr, im elektronischen Rechtsverkehr (Empfänger: Rechtsvertreter der antragstellenden Partei) vor.

3 Die antragstellende Partei, der mit hg. Verfügung vom 11. April 2019 zu diesem Vorbringen Parteiengehör eingeräumt worden war, gab keine Stellungnahme ab.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Stellung des vorliegenden Fristsetzungsantrages das oben genannte Erkenntnis, mit dem es über die gegen den oben genannten Bescheid vom 16. Oktober 2018 erhobenen Beschwerden entschieden hat, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019050002.F00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten