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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §73Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der Dr. E R in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien 1. vom 22. Februar 2017, VGW- 101/050/9093/2016/E-14 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2018/11/0009),
betreffend Feststellung der Beendigung der Funktion der gewählten Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien und 2. vom 27. April 2017, VGW-102/013/13453/2016 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2018/11/0010) betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Zu Ro 2018/11/0009:
Die Satzung der Ärztekammer für Wien (iF auch kurz: Kammersatzung) vom 27. Juni 2006 bestimmte in ihrem § 7 als Vizepräsidenten der Ärztekammer für Wien (ausschließlich) die Kurienobmänner. Diese Bestimmung wurde durch die am 7. Mai 2012 beschlossene 2. Satzungs-Novelle unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 ÄrzteG 1998 dahin geändert, dass die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien (kurz: Vollversammlung) "darüber hinaus ... einen weiteren Vizepräsidenten" wählt.
2 Die Revisionswerberin wurde im Mai 2012 von der Vollversammlung zur zusätzlichen Vizepräsidentin gewählt. 3 Durch die von der Vollversammlung am 16. Juni 2015 beschlossene 5. Satzungs-Novelle wurde § 7 der Kammersatzung
wieder dahin geändert, dass "Vizepräsidenten ... jedenfalls die
Kurienobmänner" sind (ein weiterer, von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident war nicht mehr vorgesehen). 4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 wies die Ärztekammer für Wien die Revisionswerberin auf die letztgenannte Satzungsänderung, die am 17. Juni 2015 kundgemacht und mit 18. Juni 2015 in Kraft getreten sei, hin. Da somit ab dem zuletzt genannten Datum
"die Funktion der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin nicht mehr besteht, können Sie diese Funktion daher nicht weiter ausüben. Infolgedessen erfolgt auch eine Einstellung der Funktionsgebühren gemäß ..."
5 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde und vertrat darin die Meinung, sie könne aus ihrer Funktion als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nur durch ein Misstrauensvotum nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 abgewählt werden, die nicht durch das Abschaffen der Funktion des Vizepräsidenten umgangen werden könnten.
6 Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2015 ausgesprochene Zurückweisung dieser Beschwerde (das Verwaltungsgericht meinte, das genannte Schreiben vom 29. Juni 2015 sei nicht als Bescheid anzusehen) wurde aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juni 2016, E 2263/2015-11, V 149/2015-11, aufgehoben. Gleichzeitig wies der Verfassungsgerichtshof den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, die Satzung der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung vom 17. Juni 2015 zur Gänze bzw. einzelne darin enthaltene, näher bezeichnete Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben, zurück.
7 Der Verfassungsgerichtshof führte begründend aus, dass an der Bescheidqualität des genannten Schreibens vom 29. Juni 2015 kein Zweifel bestehe. Daran ändere auch der Umstand, dass "der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist", nichts, enthalte die gegenständliche Erledigung doch die Feststellung, dass die Revisionswerberin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren habe. Im Übrigen erfolge ein Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin jedenfalls insofern, als die Funktionsgebühren eingestellt worden seien.
8 Zur Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Satzung verwies der Verfassungsgerichtshof auf die Subsidiarität von Individualanträgen iSd. Art. 139 B-VG, die gegenständlichen Bedenken könnten im Wege des Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Wenngleich daher über diese Bedenken im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen sei, sei "dennoch herauszustellen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen hegt, auf Grund derer ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines (Selbst-)Verwaltungskörpers in einem rechtmäßigen Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organs wieder abgeschafft wird".
9 Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 22. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. Juni 2015 nach durchgeführter Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab und sprach gleichzeitig gemäß § 25a VwGG, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
10 Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde traf das Verwaltungsgericht Feststellungen betreffend die Wahl der Revisionswerberin zur Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien (Sitzung der Vollversammlung vom 22. Mai 2012) sowie zum Ablauf der Sitzung der Vollversammlung vom 16. Juni 2015. Durch die in letztgenannter Sitzung beschlossene Änderung des § 7 Kammersatzung sei die Funktion der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin abgeschafft worden. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom 10. Juni 2016 ausgeführt habe, sei der Mandatsverlust der Revisionswerberin ex lege eingetreten, dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 komme feststellender Charakter zu. Der Verfassungsgerichtshof habe auch bereits festgehalten, es bestünden keine Bedenken, ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines (Selbst-)Verwaltungskörpers in einem rechtmäßigen Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organs wieder abzuschaffen. Aufgrund des festgestellten Sitzungsverlaufs der Vollversammlung vom 16. Juni 2015 gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Verfahren betreffend die an diesem Tag beschlossene Satzungsänderung nicht mit einem maßgebenden Fehler behaftet gewesen sei (wird näher ausgeführt).
11 Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, "ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt durch Satzungsänderung während einer laufenden Funktionsperiode auch wieder abgeschafft werden kann".
12 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 1545/2017-18, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab.
13 Zu Ro 2018/11/0010:
Mit beim Verwaltungsgericht erhobener Maßnahmenbeschwerde vom 25. Oktober 2016 beantragte die Revisionswerberin, den Saalverweis, den der Präsident der Ärztekammer für Wien gegenüber der Revisionswerberin betreffend die am 20. September 2016 stattgefundene Sitzung des Kammervorstandes ausgesprochen habe, und welcher der Ärztekammer für Wien zuzurechnen sei, für rechtswidrig zu erklären.
14 Mit Erkenntnis vom 27. April 2017 wies das Verwaltungsgericht diese Maßnahmenbeschwerde ab, verpflichtete die Revisionswerberin zum Aufwandersatz und führte aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
15 In der Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend wie im vorhin wiedergegebenen Erkenntnis vom 22. Februar 2017 ausgeführt, dass die Satzungsänderung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sei und die Revisionswerberin ihre Funktion als Vizepräsidentin ex lege mit dem Inkrafttreten der geänderten Satzungsbestimmungen am 18. Juni 2015 verloren habe. Daher sei sie zum Zeitpunkt der Sitzung am 20. September 2016 nicht mehr Mitglied des Kammervorstandes und daher auch nicht berechtigt gewesen, an dieser Sitzung des Kammervorstandes teilzunehmen.
16 Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis sei zulässig, "da - soweit bekannt - zu Fallkonstellationen wie der gegenständlichen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert".
17 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 2718/2017-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab.
18 Revisionsverfahren:
19 Gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 und 27. April 2017 richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und zu denen die Ärztekammer für Wien jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
20 Folgende Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 80/2013, sind im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung:
"Organe der Ärztekammern
§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind:
1.
die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
2.
der Kammervorstand (§ 81),
3.
der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),
...
(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
...
Kammervorstand
§ 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus
1.
dem Präsidenten,
2.
den Vizepräsidenten,
...
Präsident und Vizepräsidenten
§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. ...
...
(8) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. ...
(9) Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
..."
21 § 7 der Kammersatzung lautete seit der am 7. Mai 2012
beschlossenen 2. Satzungs-Novelle wie folgt:
"§ 7 Vizepräsidenten
Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus wählt die Vollversammlung einen weiteren Vizepräsidenten. Dazu ist nur wählbar, wer nicht derselben Kurie angehört, der der Präsident angehört (§ 73 Abs. 2 ÄrzteG 1998)."
22 § 7 der Kammersatzung lautete seit der am 16. Juni 2015 beschlossenen 5. Satzungs-Novelle (die gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet - das war der 17. Juni 2015 - in Kraft getreten ist) wie folgt:
"§ 7 Vizepräsidenten
Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner."
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 25 Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN).
26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
27 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. abermals VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN). 28 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010, 0011).
29 Im angefochtenen Erkenntnis vom 22. Februar 2017 wurde die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, "ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt durch Satzungsänderung während einer laufenden Funktionsperiode auch wieder abgeschafft werden kann".
30 Die Revision verweist im Rahmen ihres Vorbringens zur Zulässigkeit auf diese Zulässigkeitsbegründung und unterstreicht deren vermeintliche Bedeutung (es hätte für die Neugestaltung der Rechtssphäre der Revisionswerberin nicht bloß der satzungsmäßigen Änderung, sondern eines weiteren individuellen Schrittes bedurft), unterlässt es jedoch, eine anderslautende oder darüber hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu präzisieren.
31 Die vom Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 22. Februar 2017 formulierte Zulässigkeitsbegründung, auf die sich auch die Revision stützt, betrifft nicht die Frage, ob das Amt des Vizepräsidenten durch die 5. Satzungs-Novelle 2015 abgeschafft wurde, sondern die Frage, ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt alleine durch eine Satzungsänderung (während einer laufenden Funktionsperiode) abgeschafft werden kann. Diese Frage richtet sich somit ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) jener (Verordnungs-)Bestimmung der 5. Satzungs-Novelle 2015, mit der das Amt des zusätzlichen, gewählten Vizepräsidenten abgeschafft wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig, sie stellt daher keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. zu Fragen betreffend Normbedenken etwa VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, mwN).
32 Die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im zweitangefochtenen Erkenntnis vom 27. April 2017 enthält überhaupt keine konkrete Rechtsfrage und genügt daher von vornherein den dargestellten Anforderungen nicht. Auch die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision enthält keine taugliche Ergänzung der Zulässigkeitsbegründung.
33 Die Revisionen waren daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018110009.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019