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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG §133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des N J in N, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2018, Zl. W229 2169558- 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er brachte vor, er habe in Kabul als selbständiger Schneider gearbeitet. Er sei von Unbekannten - vermutlich den Taliban - geschlagen und mehrfach unter Drohungen aufgefordert worden, keine Damenbekleidung zu nähen, weil dies im Koran verboten sei, und Militärbekleidung nicht zu ändern. Außerdem habe er Probleme mit seinem Onkel gehabt.
2 Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 4879/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihm gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG habe sich in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht hinreichend mit den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 auseinandergesetzt. Das BVwG habe sich auch nicht nachvollziehbar mit dem Vorbringen des Revisionswerbers befasst, er sei eine "westernized person" und befürchte deshalb asylrelevante Verfolgung. Die Beurteilung, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.
9 Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe muss bereits in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0375, mwN). Eine Relevanzdarstellung in diesem Sinn lässt sich dem lediglich pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nicht entnehmen. 10 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG darüber hinaus aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan berücksichtigt - unter anderem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 11. September 2018 - und sich mit den individuellen Umständen des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Jedenfalls begegnet die Einschätzung des BVwG, wonach der junge und arbeitsfähige Revisionswerber, der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, in den Städten Mazar-e Sharif und in Herat, eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar sei, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).
11 Mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis auf eine Verwestlichung des Revisionswerbers gelingt es der Revision fallbezogen nicht, eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darzulegen oder eine sonstige Relevanz für das Entscheidungsergebnis darzutun (vgl. VwGH 7.5.2018, Ra 2018/18/0003, mwN).
12 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich Begründungsmängel im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen macht der Revisionswerber völlig unsubstantiiert Verfahrensmängel geltend und er unterlässt diesbezüglich eine Relevanzdarstellung. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200193.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019