TE Vwgh Beschluss 2019/5/29 Ra 2019/06/0086

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des C F in K, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Februar 2019, LVwG 50.14-1073/2018-74, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz; mitbeteiligte Partei: M A in K, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde u.a. des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde K. vom 22. Februar 2018, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Schweinemaststalles mit Biofilteranlage, Photovoltaikanlage und einem Krankenabteil, einem Ganzkornsilo, zwei Kunststoffsilos, einer Schüttgosse und einem Substratlager mit Vorgrube auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden war, auf Grundlage der Projektänderungen vom 27. November 2018 als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die geänderten Planunterlagen zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärt, zusätzliche Auflagen sowie Verwaltungsabgaben vorgeschrieben und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Unzuständigkeit der belangten Behörde unabhängig davon, ob sie von einer Partei eingewendet worden sei, von Amtswegen aufzugreifen sei, nicht die Frage der UVP-Pflicht des genehmigten Vorhabens geprüft. Auch bei der Prüfung der vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen.

Zudem habe es das Verwaltungsgericht verabsäumt, von Amtswegen den Ist-Zustand der Stallungen insbesondere die Biogasanlage zu prüfen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 6 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis erkennbar unter Bezugnahme auf die Ausführungen im in Bezug auf den vorliegenden Schweinemastbetrieb ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfun gsgesetz 2000 der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 2016 mit der Zuständigkeit zur Entscheidung über das vorliegende Bauansuchen der mitbeteiligten Partei auseinandergesetzt. Diesen Ausführungen tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht bei der Prüfung welcher Einwendung des Revisionswerbers abgewichen sein soll, lässt sich der Zulässigkeitsbegründung nicht entnehmen, sodass mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret dargestellt wird. Gleiches gilt für das Zulässigkeitsvorbringen zum Ist-Zustand der (bereits bestehenden) Stallungen, welcher in Bezug auf Geruch und Lärm im angefochtenen Erkenntnis dargestellt wird.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060086.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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