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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0070Ra 2019/06/0071Ra 2019/06/0072Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des M P, 2. der E P,
3. des H H und 4. der M H, alle in K, alle vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Vorarlberg vom 12. Februar 2019, LVwG-318-25/2018-R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Koblach; mitbeteiligte Parteien: 1. M P 2. der E P, 3. H H und 4. M H, alle in K und alle vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde K. vom 17. April 2018, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles mit befestigtem Koppelbereich auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Die Revisionswerber bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden zu reinen Hobbyzwecken "in als Baufläche / Wohngebiet" gewidmeten Liegenschaften gemäß § 14 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG). Im Bauverfahren sei die Frage zu klären, ob es zu Störungen des Wohnens und auch des Charakters als Wohngebiet komme. Die Prüfung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens und, ob eine Störung gemäß § 14 Abs. 3 RPG vorliege, sei zunächst zu unterscheiden von der Frage, ob gemäß § 8 Vorarlberger Baugesetz (BauG) ein Verwendungszweck vorliege, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn erwarten lasse. Aber selbst § 8 Abs. 1 BauG beziehe sich, zumindest hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteige, auf die Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens und es bestehe ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, durch Einwendungen die Einhaltung von § 8 BauG geltend zu machen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 6 Die Revisionswerber übersehen zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum BauG erkennt, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 BauG taxativ ist und den Nachbarn demnach kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zukommt. In gewissem Sinn ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG geregelt. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Wimungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0215, und VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0014, jeweils mwN).
7 Mangels Bestehens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Nachbarn auf Einhaltung des § 14 Abs. 3 RPG wird mit dem Hinweis der Revisionswerber auf fehlende Rechtsprechung dazu keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner nach § 8 Abs. 1 BauG durchgeführten Prüfung die Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens berücksichtigt und ist nach den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen unter Bezugnahme auf die eingeholten lufthygienischen, lärmtechnischen und medizinischen Gutachten der Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß im Sinn des § 8 Abs. 1 BauG übersteigende Belästigung der Revisionswerber hervorgerufen wird; diesen Ausführungen treten die Revisionswerber in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2019
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060069.L00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019