TE Vwgh Beschluss 2019/5/29 Ra 2017/06/0229

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Ing. H W in P, vertreten durch die Rihs Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. September 2017, E GB5/10/2017.009/012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Wiesfleck; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Wiesfleck, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W., mit dem der Gemeinde W. (Bauwerberin) die Baubewilligung für den Abbruch der ehemaligen Milchsammelstelle und die Neuerrichtung eines Buswartehauses auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden war, mit einer Maßgabe hinsichtlich der Projektunterlagen und der Baubeschreibung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Mit Eingabe vom 9. August 2018 an den Verwaltungsgerichtshof gab die Bauwerberin bekannt, dass sie das verfahrensgegenständliche

Bauansuchen sowie alle in diesem Zusammenhang erfolgten Änderungen ersatzlos zurückziehe. Eine gleichlautende Eingabe der Bauwerberin an das LVwG war von diesem bereits am 8. August 2018 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden.

3 Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Bauwerberin am 5. April 2019 mit, dass sie von der erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch machen werde und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen sei.

4 In seiner Äußerung vom 2. Mai 2019 brachte der Revisionswerber vor, dem angefochtenen Erkenntnis hafteten zahlreiche gravierende inhaltliche Mängel an bzw. sei das vorangegangene Verfahren grob mangelhaft gewesen. Der Revisionswerber gehe davon aus, dass die Bauwerberin das Bauansuchen deshalb zurückgezogen habe, weil die Revision stichhaltig und aussichtsreich sei. Die Zurückziehung des Baugesuchs und die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hätten jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGG keine Rechtsfolgen für seinen Kostenersatzanspruch.

5 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht.

6 Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (zum Ganzen VwGH 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, mwN).

7 Im Revisionsfall wurde der mitbeteiligten Gemeinde eine baubehördliche Bewilligung erteilt. Die Erklärung der Gemeinde, von der ihr erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen, ist als Verzicht zu werten. Einer meritorischen Entscheidung käme fallbezogen keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.

8 Die vorliegende Revision ist daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionsverfahren war einzustellen.

9 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Prüfung allfälliger anderer Zurückweisungsgründe.

10 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060229.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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