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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl.-Ing. W B in W, vertreten durch Mag. Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 17/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2019, Zl. W170 2190128- 1/21E, betreffend Entziehung der Sachverständigeneigenschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e, 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach mündlicher Verhandlung samt Einvernahme (u.a.) des Revisionswerbers - zusammengefasst Folgendes zu Grunde:
3 Der Revisionswerber war seit März 1999 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete gewerblich und industriell genutzte Liegenschaften, größere und kleinere Wohnhäuser, Wohnungseigentum, Mietzins und Nutzungsentgelt eingetragen, seit August 2005 zudem für das Fachgebiet Nutzwertfeststellung/Parifizie rung. Er war zum Entscheidungszeitpunkt unbescholten, gegen ihn war lediglich ein bisher nicht getilgtes verwaltungsstrafrechtliche s Straferkenntnis vom 21. Dezember 2015 erlassen worden, mit dem ihm angelastet worden war, eine von ihm beschäftigte Person nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
4 Der damalige Anwalt des Revisionswerbers hat in einem gegen diesen zur Zl. 5 MSch 7/16h geführten bezirksgerichtlichen Verfahren eine vom Revisionswerber verfasste Berechnung des Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG vorgelegt, die nach ihrem Deckblatt vom Revisionswerber unter Berufung auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilienwesen erstattet und als Gutachten bezeichnet worden war, wobei die Berechnung dem von einem Gutachten zu erwartenden Aufbau folgt, allerdings keinen Hinweis auf die nach Auffassung der Behörde herrschende bzw. nach Auffassung des Revisionswerbers divergierende Rechtsprechung enthält, sondern nur mit der Gesetzesauslegung des Revisionswerbers selbst unterlegt ist. Die Erstellung dieses Gutachtens hatte nicht der Verwendung gegenüber dem betroffenen Mieter oder gegenüber einem Gericht oder einer Behörde gedient. 5 In diesem Verfahren hat der damalige Anwalt des Revisionswerbers zum Beweis für den Einbau einer Küche eine Rechnung vorgelegt, die tatsächlich aber keinen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Wohnung, in der die verrechnete Küche also nicht eingebaut worden war, hatte. Der Revisionswerber hatte diese von seiner Hausverwaltung vorgelegte Rechnung ungeprüft übernommen und über seinen damaligen Anwalt in das gerichtliche Verfahren eingebracht.
6 Der Revisionswerber hatte sich - nach dem objektiven Anschein des von seinem damaligen Anwalt vorgelegten, vom Revisionswerber selbst ausgefüllten und unterschriebenen Mietanbots - für die Vermietung einer in seinem Miteigentum stehenden Wohnung von einem Mieter im Oktober 2011 eine Provision versprechen lassen und diese auch erhalten. Dazu war er weder direkt noch indirekt durch Dritte angeleitet worden. Er hat diese Provision weder dem Mieter selbst noch dem Magistrat Wien noch der (im Rahmen der Anbahnung der Vermietung tätig gewordenen) I GmbH zurückerstattet bzw. weitergeleitet.
7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Revisionswerber zumindest objektiv wahrheitswidrig angegeben, nie eine Provision bekommen zu haben und hinsichtlich der Eintragung der Provision in das Formular des Mietanbots zumindest indirekt von der I GmbH angeleitet worden zu sein. Ein in der mündlichen Verhandlung zunächst erstattetes Vorbringen, die Provision auf die Miete angerechnet und Ende 2011 rückerstattet zu haben, war vom Revisionswerber zunächst dahin geändert worden, dass die Rückzahlung Anfang 2012 erfolgt sei, letztlich über näheren Vorhalt aber zurückgezogen worden.
8 Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, neben dem Inhalt im Einzelnen dargestellter Urkunden, auf die Aussagen vernommener Zeugen, denen (was näher - insbesondere unter Hinweis auf Lebensnähe und innere Logik - dargelegt wurde) größere Glaubwürdigkeit zukomme als gegenteiligen Aussagen des Revisionswerbers und seiner Mitarbeiterin.
9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dar, von der belangten Behörde sei die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft ausgesprochen worden, weil dem Revisionswerber die notwendige Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG) nicht mehr zukomme.
10 Nach einer Darlegung der sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Grundsätze für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit führte es fallbezogen - zusammengefasst - im Wesentlichen Folgendes aus:
11 Die festgestellte Verwaltungsübertretung sei für sich alleine genommen nicht geeignet, die Vertrauenswürdigkeit "untergehen zu lassen", auch wenn sie unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit des Revisionswerbers als Hausbesitzer bzw. Vermieter und damit Konnex zu den Fachgebieten habe, für die er als Sachverständiger eingetragen sei. Gleiches gelte für die irrtümliche Vorlage einer falschen Rechnung in einem Gerichtsverfahren. Allerdings würfen diese Umstände ein schlechtes Licht auf die - Teil der Verlässlichkeit bildende - Korrektheit und Genauigkeit des Revisionswerbers.
12 Es sei aber eine Gesamtbetrachtung der Umstände samt Einbeziehung dieser beiden Vorfälle vorzunehmen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber in einem Zivilverfahren, in dem er Partei war, ein von ihm verfasstes Gutachten - seinen Ausführungen nach zwar ohne sein Verschulden, aber doch durch seinen Vertreter, dessen Handlungen ihm zuzurechnen seien - bei Gericht vorgelegt habe. Vor dem Hintergrund von § 7 AVG und Art. 6 EMRK sei es dem Revisionswerber - wie jedem anderen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - nicht gestattet, in einem Verfahren, in dem er selbst Partei ist, ein eigenes Gutachten unter Hinweis auf seine Stellung als Sachverständiger vorzulegen. Es könnten hier aus objektiver Sicht nämlich Bedenken entstehen, dass der Revisionswerber auch in anderen Verfahren Gutachten erstatte, wenn er eigentlich befangen wäre. Nicht relevant sei, ob ihn an der Vorlage des Gutachtens ein Verschulden treffe; es genüge die Tatsache der Vorlage, um in einer objektiven Sicht Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und seinem Pflichtbewusstsein entstehen zu lassen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Gutachten keinen Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen enthalte, sondern nur die für den Revisionswerber vorteilhafte Rechtsansicht vertrete.
13 Darüber hinaus sei dem Revisionswerber anzulasten, dass er im Jahr 2011 für die Vermietung einer in seinem Miteigentum stehenden Wohnung entgegen dem gesetzlichen Verbot des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG sich eine über den Mietzins hinausgehende Provision - neben einer zulässigen Kaution - habe versprechen lassen. Dabei werde nicht übersehen, dass seit diesem Vorfall bereits mehr als sieben Jahre vergangen seien, doch sei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diese Umstände wahrheitswidrig geleugnet bzw. ungeeignete Beweismittel vorgelegt habe. Er habe damit in einer Gesamtschau mit der Forderung und Annahme der Kaution ein Verhalten gesetzt, das bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung für sich alleine aber insbesondere im Hinblick auf das Verhalten in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und am Pflichtbewusstsein aufkommen lasse.
14 Aus Sicht des Verwaltungsgerichts seien sowohl das Verhalten in Zusammenhang mit der Gutachtensvorlage als auch das mit der Provisionsannahme für sich und unabhängig voneinander geeignet, die Vertrauenswürdigkeit untergehen zu lassen. In einer sämtliche Umstände berücksichtigenden Gesamtschau sei die Vertrauenswürdigkeit "jedenfalls vollkommen untergegangen". 15 Es sei deshalb die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e iVm § 10 Abs. 1 Z 1 SDG zu entziehen gewesen, weil auch weitere Einwände des Revisionswerbers (aus näher dargestellten Gründen) nicht zielführend seien.
16 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt habe und die einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Umstände keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. 17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 21 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird (zusammengefasst) Folgendes vorgebracht:
22 Das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur geminderten Bedeutung länger zurück liegenden Fehlverhaltens für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit abgewichen, als es auch der Provisionszahlung im Jahr 2011 unverminderte Bedeutung beigemessen und dabei in keiner Weise berücksichtigt habe, dass dieser Vorfall nahezu acht Jahre zurückgelegen sei.
23 Zudem fehle Rechtsprechung zur Relevanz der Zurechnung des Verhaltens maßgeblich mitwirkender Dritter in die Verantwortung des Sachverständigen, weiters zur Frage, ob vor Entziehung wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit das Ausreichen gelinderer Maßnahmen zu prüfen sei und schließlich zur Frage, ob ein Sachverständiger seine Expertise unter Berufung auf seine Stellung als beeideter gerichtlicher Sachverständiger auch für eigene geschäftliche Zwecke verwenden dürfe und dabei dennoch objektiv bleiben müsse. 24 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
25 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen. Die Vertrauenswürdigkeit ist - von der Behörde wie auch vom Verwaltungsgericht - zum Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Dabei ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens (vgl. § 10 SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, 1.9.2017, Ra 2017/03/0075, 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). 26 Mit diesen rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, von denen das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen ist, lässt sich auch der vorliegende Einzelfall lösen, ohne dass es weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedürfte.
27 Klarzustellen ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht, das "in der Sache selbst" und damit über die von der Verwaltungsbehörde zu beurteilende Angelegenheit zu entscheiden hatte, also über die Frage, ob dem Revisionswerber die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Wegfalls einer Voraussetzung für die Eintragung zu entziehen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 SDG), seine Kognitionsbefugnis iSd § 27 VwGVG nicht dadurch überschritten hat, dass es weitere Umstände, mit denen die belangte Behörde nicht befasst war, in seine Beurteilung miteinbezogen hat. 28 Der in der Revision erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Vorfall mit der unzulässigen Provisionszahlung schon lange zurückgelegen sei (und insoweit gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen, wonach länger zurück liegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zukomme), ist schon deshalb unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ohnehin auf den seit dem Fehlverhalten verstrichenen langen Zeitraum verwiesen, bei seiner Gesamtbeurteilung aber betreffend diesen Vorfall herausgestrichen hat, dass der Revisionswerber noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - diese Umstände "wahrheitswidrig geleugnet" habe.
29 Das Revisionsvorbringen, es sei unklar, ob ein Sachverständiger seine Expertise unter Berufung auf seine Stellung als beeideter gerichtlicher Sachverständiger auch für eigene geschäftliche Zwecke verwenden dürfe und dabei dennoch objektiv bleiben müsse, geht insofern am Thema vorbei, als dem Revisionswerber im gegebenen Zusammenhang angelastet worden war, ein eigenes - noch dazu inhaltlich unvollständiges, weil gegenteilige Rechtsauffassungen negierendes - Gutachten als Beweismittel in einem Verfahren vorgelegt zu haben, in dem er selbst Partei war. Von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass ein solches Verhalten - und damit die Vermengung eigener privater Interessen mit der Funktion des Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, objektiv und unparteiisch eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0077) - geeignet ist, Bedenken an der erforderlichen Gesetzestreue und Korrektheit zu begründen.
30 Was die "Relevanz des Verhaltens Dritter" anlangt, lässt die Revision offen, inwieweit dieses Verhalten auch bei Einhaltung gebotener Kontrollmaßnahmen durch den Revisionswerber nicht zu verhindern gewesen wäre. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welches Verhalten Dritter ursächlich für die unzulässige Annahme der Provision durch den Revisionswerber, das wahrheitswidrige Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich des Erhalts dieser Zahlung und das wechselnde - und damit notwendigerweise jedenfalls teilweise inhaltlich unrichtige - Vorbringen hinsichtlich deren "Rückzahlung" gewesen sei.
31 Da nach § 10 Abs. 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (u.a.) dann "zu entziehen ist", wenn eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben ist, besteht ausgehend vom klaren Wortlaut des Gesetzes, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, keine Grundlage für eine Ermessensentscheidung dahin, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Entziehung davon abzusehen wäre.
32 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers sei geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit als nicht mehr gegeben anzusehen, ist jedenfalls nicht als unvertretbar zu beurteilen.
33 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2019
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030060.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019