TE Vwgh Beschluss 2019/6/3 Ra 2018/14/0361

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2018, I403 2203563-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 24. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei als Sunnit von Milizen und dem Islamischen Staat bedroht gewesen und fast umgebracht worden bzw. sei er von einem Mitglied einer schiitischen Miliz mit dem Tod bedroht worden, weil es seine Cousine abgelehnt habe, diesen zu heiraten.

2 Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde den Bescheid des BFA substantiiert bestritten und das BVwG die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers ergänzt und die Länderfeststellungen aktualisiert habe. Auch habe das BVwG die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz seiner Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens nicht vorgenommen.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0289, mwN).

9 Die Revision legt mit der nicht näher begründeten Behauptung, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde den Bescheid des BFA substantiiert bestritten und das BVwG habe die Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt, nicht dar, dass das BVwG von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung abgewichen wäre. Dies gelingt der Revision auch nicht mit dem ebenfalls nicht konkretisierten Vorbringen, das BVwG habe die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat durch einen zusätzlichen Bericht ergänzt, zumal sie nicht darlegt, welche Inhalte dieser Bericht enthalten soll, die nicht bereits in den Länderfeststellungen des Bescheides des BFA enthalten waren.

10 Wenn die Revision ohne konkrete Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses behauptet, dieses enthalte keine ganzheitliche Würdigung des Fluchtvorbringens, legt sie damit nicht dar, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar erfolgt wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 3. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140361.L00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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