Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H M, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen Spruchpunkt I. des am 31. Jänner 2019 mündlich verkündeten und am 14. März 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W122 2197626-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde.
2 Nur gegen diesen Spruchpunkt wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es dem Revisionswerber zumute, trotz Abkehr vom Islam in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich mit den dort üblichen religiösen Praktiken zu arrangieren, um einer Verfolgung zu entgehen. Dies dürfe von einem Konfessionslosen nicht verlangt werden (Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Entgegen der Meinung des BVwG sei es nach Auffassung der Revision auch nicht erforderlich, dass der Revisionswerber im Falle der gewünschten Anpassung an die Verhältnisse im Herkunftsstaat in einen Gewissenskonflikt gerate. Beim "Gewissen" handle es sich um eine religiöse Kategorie, die von einem Apostaten nicht zu erwarten sei. Dazu fehle Rechtsprechung des Höchstgerichts.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 4 Die Erwägungen der Revision in ihrer Zulassungsbegründung gründen auf der Annahme, dass sich der Revisionswerber vom Islam abgewandt hat und er seine Konfessionslosigkeit im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbergen müsste, um asylrelevanter Verfolgung zu entgehen. Damit entfernt sich die Revision von den Feststellungen des BVwG, das der vom Revisionswerber behaupteten Abwendung vom Islam in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenem, der dem von der Revision angesprochenen hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/18/0395, zugrunde lag (dort wurde die Konfessionslosigkeit des Asylwerbers vom BVwG ausdrücklich festgestellt, die daran anknüpfenden weiteren entscheidungsrelevanten Fragen aber nicht behandelt).
5 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180191.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019