TE Vwgh Beschluss 2019/6/5 Ra 2019/18/0136

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der G N, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2019, Zl. W235 2209269-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 15. Februar 2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) einen auf § 35 Asylgesetz 2005 gestützten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.

2 Mit Bescheid vom 19. April 2017 wies die ÖB Islamabad den Antrag der Revisionswerberin ab.

3 Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. April 2017.

4 Begründend brachte sie zusammengefasst vor, ihr damaliger Rechtsvertreter habe am 16. Mai 2017 an die ÖB Islamabad per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 19. April 2017 übersendet. Diese Beschwerde sei jedoch nicht angekommen. Weder den damaligen Rechtsvertreter noch die Revisionswerberin treffe ein Verschulden an diesem Sachverhalt, zumal sie keine Fehlermeldung erhalten hätten. Der Rechtsvertreter habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerde ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es liege ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor.

5 Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 gab die ÖB Islamabad dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt und wies die Beschwerde als verspätet zurück.

6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit eine bestimmte zulässige Übermittlungskapazität einer Sendung eine organisatorische Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG darstelle, welche von der Behörde im Internet bekanntzumachen sei.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (vgl. VwGH 19.9.2018, Ra 2018/18/0464).

13 Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht, da sie lediglich pauschal unter der Prämisse, die per E-Mail versendete Beschwerde sei aufgrund ihrer Datengröße nicht bei der Behörde angekommen, in Frage stellt, ob Übermittlungskapazitäten Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG darstellen.

14 Diesbezüglich stellte das BVwG jedoch lediglich fest, dass die übermittelte Beschwerde in der Mailbox der ÖB Islamabad nicht gespeichert worden sei und folgerte rechtlich daraus, dass sie nicht in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt sei. Den Sachverhaltsfeststellungen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Grund dafür die Dateigröße der Beschwerde gewesen sei, weshalb es der Revision nicht gelingt, mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung die konkrete Rechtssache abhängt.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180136.L00

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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