TE Vwgh Beschluss 2019/6/6 Ra 2019/16/0103

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG 1984 TP3
GGG 1984 §19a
GGG 1984 §7 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der V AG in W, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichte s vom 1. Oktober 2018, L524 2191348-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die Revisionswerberin einem Zivilverfahren auf Seite der dort beklagten Partei als Nebenintervenientin beitrat. Gegen das Berufungsurteil erhoben die Beklagte und die Revisionswerberin mit gesonderten Schriftsätzen vom 2. Dezember 2014 Revisionen an den Obersten Gerichtshof. 2 Mit Bescheid vom 7. Feber 2018 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg der Revisionswerberin für das von ihr erhobene Rechtsmittel Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von EUR 10.902,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG vor, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm TP 3 GGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges, Feststellung des - unstrittigen - Sachverhaltes und Darlegung der Beweiswürdigung sowie der maßgebenden Bestimmungen führte das Verwaltungsgericht aus:

"2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. für viele zB VwGH 26. 06. 2014, 2013/16/0150, mwN).

Nach § 7 Abs. l Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren (fallbezogen:) 'der Rechtsmittelwerber', d. h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hierbei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215, zum Fall einer von der Klägerin und in weiterer Folge vom Nebenintervenienten auf Seite der Klägerin erhobenen Berufung unter Hinweis auf Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl. 1/1985, 3 ff, insbes. 10, aus, er

?vermag ... nicht zu erkennen, dass vom Gesetzgeber, der schon für

den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre.'

In dem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Fall einer lediglich vom Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei erhobenen Berufung obiter aus:

'Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht als Rechtsmittelwerber im Sinne des § 7 Abs. l Z l GGG anzusehen, weil er als Streithelfer lediglich namens der klagenden Partei tätig geworden wäre, ist dem zu entgegnen, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 11/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. l Z l GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215).'

Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis vom 20. April 1989 in Anwendung des § 7 Abs. l Z l GGG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984 (und vor dem In-Kraft-Treten des § 19a GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des § 7 Abs. l Z l GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können.

Auch sehen die zitierten ErläutRV zu § 19a GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt daher in seinem Erkenntnis vom 22.12.2016, Ra 2015/16/0095, die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht, wie dies etwa noch im Erkenntnis vom 26.02.2015, 2013/16/0233, nicht als tragende Begründung, sondern lediglich obiter zum Ausdruck gekommen sein mag.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Revision löste daher die Gebührenpflicht nach § 7 Abs. l Z l GGG iVm TP 3 GGG aus. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12, an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G 85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G 34, 35/11, Rz 34).

Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G 14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu § 1 GGG).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G 14/12) erkennen lässt, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin, weshalb ein Normprüfungsantrag nicht gestellt wird."

4 Abschließend begründete das Verwaltungsgericht den Entfall der mündlichen Verhandlung, die Zurückweisung eines Antrages auf Kostenersatz sowie seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unter Hinweis auf die in den Gründen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. März 2019, E 4496/2018-5, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit folgender tragenden Begründung zur Entscheidung abtrat:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 7.3.2018, G 97/2017). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg. 11.751/1988). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012; VfGH 7.3.2018, G 97/2017)."

6 In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihren (verfassungs)gesetzlich und unionsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt".

Sie bringe zur "Zulassungsbeschwerde vor, wie unten zu den Revisionsgründen" und hebe insbesondere folgende Argumente hervor:

Die "falsche Rechtsansicht" des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2016 gestützt, wo dieser meine, von der Entscheidung vom 20. April 1989 abweichen zu können, zumal diese Entscheidung in Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984 (und vor dem In-Kraft-Treten des § 19a GGG) ergangen wäre. Zunächst gelte es festzuhalten, dass der in dieser "VwGH-Entscheidung" maßgebliche Sachverhalt ohnehin ein gänzlich anderer sei als im hier gegenständlichen Verfahren: Denn dort sei es um die Frage der Gebührenpflicht einer Berufung der Nebenintervenientin auf Klagseite gegangen, wenn die Hauptpartei selbst keine Berufung erhebe, wohingegen hier die Beklagte und die Revisionswerberin als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite jeweils Revision und Rekurs eingebracht hätten. Zudem seien die in dieser Entscheidung darüber hinaus getroffenen Aussagen "falsch" und liege diesbezüglich auch eine allenfalls uneinheitliche Rechtsprechung vor. Der Verwaltungsgerichtshof irre, wenn er der Ansicht sei, dass die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht zu erhalten sei. Dies führe zur Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, wie an anderer Stelle dieser Revision dargelegt. Allenfalls meine der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zwar, dass die Differenzierung zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient hinsichtlich der Stellung als Rechtsmittelwerber aufzugeben sei, nicht aber zwangsläufig der vorherige Rechtssatz, wonach keine zusätzliche Gebühr bei zusätzlicher, späterer Erhebung eines Nebenintervenienten einzuheben sei. Auch der Beisatz, "zumal diese Entscheidung in Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in seiner

Stammfassung ... erging", liefere, wie an anderer Stelle der

Revision ausgeführt werde, keine Begründung, da keine maßgebliche Gesetzesänderung gegeben sei.

Die Revisionswerberin stütze ihre Revision auf den Gleichheitssatz, den Grundsatz von Treu und Glauben, die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und die Verletzung des Sachlichkeitsprinzips; dies insbesondere deshalb, weil mit dieser überraschenden Gesetzesauslegung in dieser "VwGH-Entscheidung", die zum genauen Gegenteil zur bisherigen auch höchstgerichtlichen Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Lehre komme, im allenfalls gebührenauslösenden Zeitpunkt, nämlich dem 2. Dezember 2014, keinesfalls habe gerechnet werden können und der Revisionswerberin damals völlig korrekt auch keine diesbezüglichen Gebühren vorgeschrieben worden seien. Die "viel spätere Entscheidung des VwGH" vom 22. Dezember 2016, die Rückwirkung und die Änderungen auf die Gebührenvorschreibung für Nebenintervenienten, seien 2014 jedenfalls nicht vorhersehbar gewesen. Das angefochtene Erkenntnis verletze den Gleichheitsgrundsatz insbesondere dadurch, dass es sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stütze, es dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle und dadurch, dass das angefochtene Erkenntnis willkürlich sei. Aus den dargelegten Gründen, insbesondere jenen zum Gleichheitssatz und zum Vertrauensschutz, gehe auch der Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz und den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hervor.

7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

8 Zur Darlegung der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das im angefochtenen Erkenntnis, aber auch von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/16/0095, verwiesen, das diese Rechtslage insbesondere auch in Verhältnis zur älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zum Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215, sowie zu den im Erkenntnis vom 26. Feber 2015, 2013/16/0233, obiter getroffenen Ausführungen stellt; von einer Rückwirkung kann keine Rede sein. 9 Soweit die Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG auf Ausführungen an anderer Stelle der Revision verweist, ist auf diese nicht Bedacht zu nehmen, weil dies einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeit nicht genügt (vgl. etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/20/0021, und 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).

10 Die in der Revision wiederholten Bedenken einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes und der gleichheitswidrigen Anwendung des Gesetzes finden ihre Beantwortung im eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2019 . 11 Weitere, allgemein gehaltene unionsrechtliche Bedenken der Revision entbehren schon insofern einer Relevanz, als im Revisionsfall die Durchführung von Unionsrecht nicht ersichtlich ist.

12 Die in der Revision ins Treffen geführten Argumente einer "falschen Rechtsansicht" (des Verwaltungsgerichtes) und eines Irrtums des Verwaltungsgerichtshofes allein geben keinen Anlass, von den im zitierten Erkenntnis vom 22. Dezember 2016 ausführlich dargelegten Erwägungen abzugehen; diese bleiben daher, wenn auch für die Revisionswerberin überraschend, für den Revisionsfall tragfähig.

13 Ausgehend von diesen Erwägungen kommt dem Umstand, dass im Revisionsfall sowohl Hauptpartei als auch Nebenintervenientin ein Rechtsmittel gegen die selbe Entscheidung erhoben, keine Relevanz zu.

14 Da die vorliegende Revision vor dem Hintergrund dieser maßgebenden Rechtslage weder ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage seit dem zitierten Erkenntnis vom 22. Dezember 2016 oder sonstige Gründe für eine grundsätzliche Bedeutung darlegt, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160103.L00

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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