TE Vwgh Beschluss 2019/6/6 Fr 2019/05/0003

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/05/0004Fr 2019/05/0005Fr 2019/05/0006Fr 2019/05/0007Fr 2019/05/0008Fr 2019/05/0009Fr 2019/05/0010Fr 2019/05/0011Fr 2019/05/0012Fr 2019/05/0013Fr 2019/05/0014Fr 2019/05/0016Fr 2019/05/0017Fr 2019/05/0018Fr 2019/05/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den von Mag. W E in K, unter Berufung auf ein Vertretungsverhältnis zu Ing. W B, S G, M G, E G, U H, Ing. W H, J H, M J, Y K, C S, R G, A S, S S, E S, Dr. M A und O K gestellten Fristsetzungsantrag gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer baurechtlichen Angelegenheit den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der am 9. April 2019 beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) eingebrachte, mit 5. März 2019 datierte Fristsetzungsantrag wurde mit dem am 11. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingebrachten, mit 9. April 2019 datierten Schreiben zurückgezogen.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.

3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.4.2014, Fr 2014/18/0004; ferner in diesem Zusammenhang etwa VwGH 7.3.2018, Fr 2018/07/0001). In Anbetracht der Antragsrückziehung war es nicht erforderlich, den Fristsetzungsantrag wegen des Mangels der Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG) zur Verbesserung an die antragstellende Partei zurückzustellen. Wien, am 6. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019050003.F00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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