TE Vwgh Beschluss 2019/6/7 Ra 2019/14/0114

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Veröffentlicht am 07.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art8 Abs1
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art10 Abs3 litb

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B in C, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2019, Zl. W248 2179351- 1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 7. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Im Iran sei er diskriminiert worden. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil sein Vater dort Feinde habe, er mit der afghanischen Kultur nicht vertraut sei und sich dort nicht auskenne.

2 Mit Bescheid vom 14. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte es aus, dass der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazare Sharif oder Herat in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. Der Revisionswerber sei jung, gesund, arbeitsfähig und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung als Schweißer und Kochlehrling, sodass bei diesem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Selbst unter Einbeziehung der vom Revisionswerber gesetzten Integrationsschritte überwögen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, das BVwG sei aufgrund der Nichtberücksichtigung der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In diesen werde ausgeführt, dass Kabul generell nicht als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht komme. Das BVwG habe zudem keine Sicherheitsprognose, wie sie von den UNHCR-Richtlinien verlangt werde, getroffen. Die bloße "Feststellung", der Revisionswerber könne Kabul, Herat oder Mazare Sharif sicher mit dem Flugzeug erreichen, stelle auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit dieser Städte dar. Nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 drohe Personen, die eine westliche, den afghanischen Sitten widersprechende Lebensweise angenommen hätten, die Gefahr einer Verfolgung. Das BVwG habe diesen Umstand überhaupt nicht beachtet, obwohl der Revisionswerber dies in seiner Beschwerde vorgebracht habe. Des Weiteren liege eine innerstaatliche Fluchtalternative im Fall des Revisionswerbers auch deswegen nicht vor, weil er noch nie in Afghanistan gewesen sei, dort nicht einmal Freunde beziehungsweise Familie habe und die afghanischen Gepflogenheiten nicht in einem Ausmaß kenne, das für ein "zumutbares Leben" in Afghanistan ausreiche. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung moniert der Revisionswerber, dass die Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre. Neben der ausgezeichneten und überdurchschnittlichen Integration in die österreichische Gesellschaft absolviere der Revisionswerber auch eine Lehre in einem Mangelberuf. Es sei bereits "wissenschaftlich nachgewiesen" worden, dass das öffentliche Interesse den Verbleib von Lehrlingen in Mangelberufen sogar voraussetze.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187, mwN).

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN)

10 Der Revisionswerber macht geltend, dass sich das BVwG nur unzureichend mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 beschäftigt hat. Es gelingt ihm aber nicht, die Relevanz dieses Verfahrensfehlers im Hinblick auf die - neben Kabul - vom BVwG auch angenommene innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif darzulegen. Vor dem Hintergrund der fallbezogenen Feststellungen des BVwG, welchen nicht substantiiert entgegengetreten wird, vermag die Revision keine besonderen Umstände aufzuzeigen, weshalb für den Revisionswerber ein Leben in Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sein sollte (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/20/0153).

11 Insoweit der Revisionswerber moniert, das BVwG habe eine ausreichende Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der jeweils als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif unterlassen sowie keine Sicherheitsprognose, wie sie von den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 verlangt werde, getroffen, behauptet er einen Verfahrensfehler. Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0220, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Revision nicht. 12 Insoweit der Revisionswerber vorbringt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auch deshalb nicht vorliege, weil er noch nie in Afghanistan gewesen sei, dort nicht einmal Freunde oder Familie habe und die afghanischen Gepflogenheiten nicht in dem Ausmaß kenne, welches für ein zumutbares Leben in Afghanistan ausreiche, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN).

13 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision auch vor, das BVwG habe seine in der Beschwerde vorgebrachte "Verwestlichung" überhaupt nicht berücksichtigt. Dies trifft nicht zu. Das BVwG führt aus, es drohe nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran oder aus Europa und auch nicht dem Revisionswerber aufgrund der Tatsache seines Aufenthaltes im Iran und in Europa konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung setzte sich das BVwG zudem mit einer allfälligen Gruppenverfolgung von Personen, die einen wesentlichen Teil oder den Großteil ihres Lebens im Iran und in Europa verbracht haben, auseinander und verneinte eine solche. Dass das BVwG bei seiner Beurteilung von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.

14 Der Revisionswerber bringt vor, die Interessenabwägung des BVwG sei unvertretbar erfolgt. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere darauf, dass er eine Lehre in einem Mangelberuf absolviere und bereits "wissenschaftlich nachgewiesen" worden sei, dass das öffentliche Interesse den Verbleib von Lehrlingen in Mangelberufen sogar voraussetze.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0252, mwN).

16 Zum Vorbringen des Revisionswerbers wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, verwiesen, welches sich im Rahmen einer Amtsrevision auch mit der Frage des "Gewichts einer angefangenen Lehre in Österreich" auseinandergesetzt hat. Darin kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass er keine Veranlassung sieht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Es wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

17 Es gelingt der Revision nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene und auf die Umstände des Einzelfalles ausreichend Bedacht nehmende Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.

18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2019

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140114.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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