TE Vwgh Beschluss 2019/6/11 Ra 2019/20/0257

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des E M R, vertreten durch Mag.a Julia Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, W138 2161880- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 28. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei der Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung im Hinblick auf die Feststellungen zur Situation im Heimatland nicht nachgekommen.

8 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt in Bezug auf Feststellungsmängel voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.5.2019, Ra 2019/20/0167; 28.2.2019, Ra 2019/14/0029, jeweils mwN). Eine solche Darlegung ist der Zulässigkeitsbegründung, die zu ihrer Relevanz nur vorbringt, die Verfahrensmängel würden eine Verletzung im Recht auf Zuerkennung von internationalem Schutz und in den nach Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechten nahelegen, nicht zu entnehmen. 9 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, es habe sich nicht mit in den herangezogenen Quellen vorhandenen Widersprüchen auseinandergesetzt, legte er zudem nicht dar, worin er diese Widersprüche sieht. Diesbezüglich wird in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in Widerspruch zu den Länderberichten Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative "zitiert", aber "wiederholt auf ebendiese" im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des UNHCR in seinen Richtlinien "verzichtet". Dieses Vorbringen stellt sich vor dem Hintergrund des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung als nicht nachvollziehbar dar.

10 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in seine Erwägungen die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sowie die Ausführungen von EASO vom Juni 2018 zu Afghanistan ("Country Guidance: Afghanistan") ein. Es legte dar, weshalb der Revisionswerber, der zwar im Iran geboren sei, aber die längste Zeit seines Lebens in der Stadt Herat verbracht habe, wo seine Schul- und Berufsausbildung stattgefunden habe und wo nach wie vor seine Familie lebe, im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsstadt keine Verletzung seiner (insbesondere) nach Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu gewärtigen habe. Des Weiteren bejahte das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls, dass auch die Voraussetzungen für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul und Mazar-e Sharif vorlägen. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung die dafür maßgeblichen in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien missachtet hätte und diese Beurteilung unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.

11 Wenn sich die Revision auch gegen die Beweiswürdigung betreffend den vom Revisionswerber behaupteten Abfall vom Islam und das Bestehen einer "liberalen westlichen Einstellung" wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach der ständigen Rechtsprechung - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0110, mwN). Der Revision gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass dies hier der Fall wäre.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200257.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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