Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Claudia Huber, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018, Zl. W204 2173127- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz abgewiesen, weder Asyl- noch subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan festgestellt. Für die freiwillige Ausreise wurde eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Revision teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, der Revisionswerber sei unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 15. April 2019 freiwillig nach Afghanistan ausgereist. Die Behörde legte eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 23. April 2019 vor. 3 Die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers teilte dazu in einer schriftlichen Stellungnahme mit, dass sich der Revisionswerber bereits in Schubhaft befunden habe und durch seine Ausreise lediglich einer weiteren Inhaftierung habe entgehen wollen. Es liege daher kein freiwilliger Entschluss zur Ausreise vor, weshalb nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung bestehe.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 5 Unstrittig ist, dass der Revisionswerber am 15. April 2019 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist, und zwar aus eigenem Willen. Soweit die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vorbringt, er habe auf diesem Wege (bloß) einer weiteren Inhaftierung entgehen wollen, ist zu erwidern, dass die Motive des Revisionswerbers für seinen Entschluss zur Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedeutung haben. Entscheidend ist vielmehr, dass er durch sein Verhalten (objektiv) zum Ausdruck gebracht hat, an der Erledigung seiner Revision kein Interesse mehr zu haben.
6 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt.
Wien, am 11. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180044.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019