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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §18Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des Dipl.-Ing. H S in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. November 2018, LVwG-318-42/2018-R15, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem mit der vorliegenden Revision bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 15. Mai 2018, mit welchem sein Antrag auf Änderung der Verwendung der Wohnung im Obergeschoß eines näher bezeichneten Gebäudes auf dem GSt. Nr. X, GB L., als Ferienwohnung gemäß § 28 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetzes - BauG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid insoweit bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass für die gegenständliche Wohnung im Obergeschoß des betreffenden Gebäudes keine Bewilligung oder Widmung nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz - RPG zur Nutzung als Ferienwohnung bestehe. Da die Nutzung dieser Wohnung zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, sei die Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 BauG zu versagen gewesen.
6 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gleich inhaltlich jenem, das dem hg. Beschluss VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Im Übrigen wird im Hinblick auf das für die gegenständliche Wohnung anhängige Verfahren nach § 16 RPG auf die Ausführungen im hg. Beschluss VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0291, verwiesen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060097.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019