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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der V & Co, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MD-VfR - V 10/96, betreffend Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb der Beschwerdeführerin als der grundsteuerpflichtigen Eigentümerin eines näher bezeichneten Betriebsgrundstückes mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 für das "Abwasser aus Brunnen" für den Zeitraum 14. September 1993 bis 28. November 1995 die endgültige Abwassergebühr (inklusive Umsatzsteuer) samt der auf diese Abwassergebühr anzurechnenden endgültigen Umweltabgabe auf Abwasser in der Höhe von S 549.694,-- vor und setzte die Gesamtteilzahlungen je Fälligkeit am 15. Jänner 1996, 15. April 1996, 15. Juli 1996 und 15. Oktober 1996 mit S 74.224,-- fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, der A-GmbH, die auf dem Grundstück eine chemische Fabrik betrieben habe, sei auf Grund der Auflassungsmitteilung zur Sanierung des Bodens und des Grundwassers die Errichtung eines Sperrbrunnens aufgetragen worden, aus dem Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz abgepumpt worden sei, um ein Abströmen des kontaminierten Wassers hintanzuhalten. Die Abgabenvorschreibung sei nicht rechtmäßig, weil es sich dabei nicht um abgegebenes Abwasser handle. Das Wasser sei nicht aus einer Wasserversorgungsanlage bezogen und es liege auch keine Eigenwasserversorgungsanlage vor, sodaß nach dem Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz keine Abgabenfestsetzung erfolgen könne. Nach dem Gleichheitsgebot sei es sachlich unangemessen und unzumutbar, für die bloße Abpumpung und nachfolgende Kanaleinleitung von fremdkontaminiertem Grundwasser im Zuge einer behördlich im öffentlichen Interesse gegenüber einem früheren Betriebsinhaber angeordneten Sanierung eine Abwassergebührenpflicht vorzusehen.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, kontaminiertes Grundwasser sei Abwasser im Sinne des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes. Der Abwassergebühr sei nach § 11 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und es sei in dem im Bescheid genannten Zeitraum kontaminiertes Grundwasser im Ausmaß von 36.023 m3 in den öffentlichen Kanal abgegeben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Entrichtung der Abwassergebühr in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978), LGBl. für Wien 2/1978 i.d.F. LGBl. Nr. 73/1990, lautet auszugsweise:
"Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr
§ 11.
(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
Ermittlung der Abwassermenge
§ 12.
(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
...
Gebührenschuldner
§ 14.
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes ist der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) Gebührenschuldner.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen."
Das Gesetz über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabegesetz-UAG), LGBl. Nr. 43/1989 i. d.F. LGBl. Nr. 16/1994, lautet auszugsweise:
"§ 2.
Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwasser von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal)unterliegt nach Maßgabe des Abschnittes III einer Abgabe (Umweltabgabe auf Abwasser).
...
§ 5.
Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für
-) das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler,
-) die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, -) die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen
Müllabfuhr bzw. deren Benützung
Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige
Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen.
...
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die Bemessung und Einhebung der Umweltabgabe auf Abwasser
§ 9.
(1) Die Abgabe ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(2) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz 1960 ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 693/1988).
(3) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
...
§ 11.
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z. 1 dieses Gesetzes ist der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) Abgabeschuldner.
(2) In allen anderen Fällen ist Abgabeschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Abgabeschuldner durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982, zu bestimmen."
Nach § 12 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 (KKG) wird die Abwassergebühr und nach § 9 Abs. 1 UAG die Umweltabgabe auf Abwasser nach der Menge des abgegebenen Abwassers bemessen. Die Menge des tatsächlich abgegebenen Abwassers ist demnach für die Abwassergebühr und die Umweltabgabe auf Abwasser entscheidend. Davon zum Teil abweichend regeln § 12 KKG und § 9 Abs. 2 UAG, wie in bestimmten Fällen die Abwassermenge zu ermitteln ist und welche Abwassermengen jedenfalls in den öffentlichen Kanal als abgegeben gelten. In den nicht nach § 12 KKG und § 9 Abs. 2 UAG gesondert geregelten Fällen ist die Menge des tatsächlich abgegebenen Abwassers nach den allgemeinen für die Entrichtung dieser Abgaben geltenden Verfahrensbestimmungen zu ermitteln. Kann diese Menge nicht gemessen oder nicht berechnet werden, dann ist die Grundlage für die Abgabenerhebung nach § 145 WAO zu schätzen. Die auf diese Art ermittelte Abwassermenge ist der Bemessung der Abwassergebühr zugrundezulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat daher die Vorschreibung der Abwassergebühr auch dann zu erfolgen, wenn die genannten Sonderregelungen der Ermittlung der Abwassermenge nicht anzuwenden sind.
Im Beschwerdefall wurde das in das Kanalnetz abgeleitete kontaminierte Grundwasser mittels eines Wasserzählers gemessen. Die Angaben dieses Wasserzählers wurden nicht in Frage gestellt. Die belangte Behörde konnte somit bei der Mengenermittlung von diesen Angaben ausgehen.
Die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben erfolgt für abgegebene Abwässer. Im KKG und im UAG ist der Begriff "Abwasser" nicht umschrieben und es wird diesbezüglich auch auf kein anderes Gesetz verwiesen. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist daher nicht von den Legaldefinitionen anderer Gesetze oder Verordnungen, sondern von dem Begriffsverständnis, das der Gesetzgeber dem KKG und dem UAG bei der Regelung der Abgabepflicht für die Inanspruchnahme der Kanalanlagen durch die Abwässerentsorgung hatte, auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Auslegungsregeln sind in diesen Vorschriften nach allgemeiner Auffassung unter dem Begriff "Abwässer" jedenfalls verunreinigte Wässer zu verstehen.
Im Beschwerdefall wurde - unbestritten - durch Phenole kontaminiertes Grundwasser vom Betriebsgrundstück abgepumpt und von dort in den Kanal abgeleitet. Dieses in den Kanal abgegebene Wasser war chemisch verunreinigt und damit Abwasser im Sinn des KKG und des UAG. Wer diese Verunreinigung verursachte und wie diese erfolgte, ist bei dieser Rechtslage nicht maßgebend, entscheidend ist vielmehr, ob "Abwässer" in den Kanal abgegeben wurden. Dies war, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, der Fall.
Für den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 wurde der Abwassergebührenbetrag nach dem KKG zur Gänze auf die Umweltabgabe auf Abwasser angerechnet. Im Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 28. November 1995 erfolgte nur die Vorschreibung der Abwassergebühr nach dem KKG.
Die Beschwerdeführerin ist als grundsteuerpflichtige Eigentümerin des Betriebsgrundstückes Abwassergebührenschuldnerin gemäß § 14 Abs. 2 KKG und Abgabeschuldnerin nach § 11 Abs. 2 UAG. Nach ihrer Ansicht verstoße ihre Abgabepflicht aber dem Gleichheitsgrundsatz. Es sei nach dem Gleichheitsgebot sachlich unvertretbar und unzumutbar, an die bloße - das heißt ohne irgendeine Nutzung oder Aufbereitung oder einen sonstigen Vorteil erfolgte - Abpumpung fremdkontaminierten Grundwassers mit der nachfolgenden Kanaleinleitung im Zuge einer behördlich im öffentlichen Interesse gegenüber einem früheren Betriebsinhaber angeordneten Sanierung in Verbindung mit der bloßen Grundsteuerschuldnerschaft eine Abwassergebührenpflicht des Grundeigentümers als völlig unbeteiligten Dritten anzuknüpfen. Die Abgabepflicht überschreite das Gebot der sachlich wirtschaftlichen Zumutbarkeit gegenüber dem Grundstückseigentümer bei weitem unverhältnismäßig.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber in Grenzen einfache und leicht handhabbare Regelungen schaffen und ihm steht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1350).
Wenn der Gesetzgeber als Gebührenschuldner der Abwassergebühr nach dem KKG und der Umweltabgabe auf Abwasser nach dem UAG den Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt, normiert, dann erscheint dies auch aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht unsachlich. Steuerschuldner der Grundsteuer ist im Beschwerdefall nach § 9 Abs. 1 Z. 1 Grundsteuergesetz der Eigentümer des Betriebsgrundstückes. Von diesem Grundstück erfolgte zur Sanierung des Bodens des Grundstückes und des Grundwassers die Ableitung des kontaminierten Grundwassers. Wenn auch die Schadensverursachung und die daran sich knüpfende behördliche Anordnung des Abpumpens des Wassers, die die Abgabepflicht zur Folge hatte, nicht von der Beschwerdeführerin selbst zu vertreten ist, sondern von ihrem Vertragspartner, dem sie das Grundstück mit der Möglichkeit zum Betrieb einer chemischen Fabrik überlassen hatte, ist zu bedenken, daß sie es als Eigentümerin des Grundstückes in der Hand hatte, ihr Risiko entsprechend einzugrenzen und Bedingungen an die Nutzung des Grundstückes zu stellen, sowie bei Schadenseintritt allenfalls Schadenersatz zu verlangen oder Regreß geltend zu machen. Eine Regelung, die den Eigentümer eines Grundstückes als Abgabenschuldner nach dem KKG und UAG normiert, erscheint selbst dann nicht unsachlich, wenn anläßlich der Behebung eines eingetretenen Schadens der Grundstückseigentümer selbst und nicht der Nutzungsberechtigte des Grundstückes zur Abgabenleistung für das über sein Grundstück abgeleitete Abwasser herangezogen wird.
Zur unverhältnismäßigen Überschreitung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit durch die Vorschreibung der Abwasserabgaben ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Eigentümervertreter bei der Bearbeitung des Sanierungskonzeptes beigezogen waren und nach den vorgelegten Akten keine Einwände gegen die Art der Entsorgung des abzupumpenden Wassers über den Kanalanschluß der Beschwerdeführerin in das öffentliche Kanalnetz erhoben haben. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 13587/1993, in dem die Verletzung im Eigentumsrecht durch die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Grundeigentümer ohne Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz dieses Auftrages im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse gelegene Beseitigung des konsenslosen Zustandes als gegeben erachtet wurde, ohne aber zu behaupten, daß dies im Beschwerdefall ebenfalls gegeben sei und konkret die Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und der Inadäquanz darzulegen. Die Abgabenvorschreibung wegen der Ableitung des Abwassers in den Kanal ist aber nur die zwingende Folge des behördlichen Sanierungsauftrages, gegen den jedoch kein Einwand erhoben wurde.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht veranlaßt, den Verfassungsgerichtshof mit einem - Bestimmungen des KKG und UAG betreffenden - Gesetzesprüfungsverfahren zu befassen.
Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich in ihrer Bescheidbegründung nicht mit den ausführlichen Sachvorbringen in der Berufung auseinandergesetzt, könnte nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Verfahrensmangel wesentlich ist, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun ist. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet, sodaß sich ein Eingehen auf die Verfahrensrüge erübrigt. Von Amts wegen wahrzunehmende wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens wurden nicht wahrgenommen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" im Sinn des Art. 6 MRK zu zählen sind (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1475).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170158.X00Im RIS seit
20.11.2000