TE Vwgh Beschluss 2019/6/12 Ra 2019/13/0048

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des R in W, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Dezember 2018, Zl. RV/7104006/2014, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 und 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietung von mehreren Wohnungen in dem im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Gebäude N 21). 2 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009) vom 20. September 2011 wurde u.a. festgehalten, das Dachgeschoß des Gebäudes N 21 sei im Zuge einer Sanierung (Sockelsanierung mit Dachgeschoßausbau) mit Förderungsmitteln ausgebaut worden. Nach Fertigstellung des Dachgeschoßausbaus sei die Wohnung Nr. 10 ab 1. Jänner 2009 an den Sohn des Revisionswerbers vermietet worden. Dieses Mietverhältnis werde - mit näherer Begründung (insbesondere bei einem Vergleich mit der Vermietung der zweiten Dachgeschoß-Wohnung - Nr. 9 - im selben Gebäude) - als nicht fremdüblich eingestuft. Dazu wurde u.a. ausgeführt ("Stellungnahme/Einwendungen vor Abhaltung der Schlussbesprechung"), die im Schreiben vom 5. September 2011 dargelegten Gründe betreffend Fremdüblichkeit des Mietvertrags (Inkludierung von zwei Stellplätzen im damaligen Mietvertrag betreffend Nr. 9 sowie Zusatzkosten für diese Wohnung) könnten die Einstufung des Mietverhältnisses für Nr. 10 als nicht fremdüblich nicht entkräften.

3 Mit Bescheiden vom 20. September 2011 setzte das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 fest. Die in Zusammenhang mit der Vermietung an den Sohn des Revisionswerbers geltend gemachten Vorsteuern und Werbungskosten sowie die daraus resultierenden Mieteinnahmen wurden nicht berücksichtigt. 4 Der Revisionswerber erhob gegen die neuen Sachbescheide Berufung. Er machte zum einen geltend, es seien noch Werbungskosten für ein Darlehen seiner Ehefrau zur Finanzierung der Sanierung des Gebäudes zu berücksichtigen. Zum anderen sei für den Vergleich der Vermietung der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10 u. a. zu berücksichtigen, dass bei der Vermietung der Wohnung Nr. 9 die Vermietung von zwei Stellplätzen inkludiert gewesen sei. Unter Einrechnung einer ortsüblichen Miete für zwei Garagenplätze seien die Mietzinse für beide Wohnungen im Wesentlichen gleich hoch. 5 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Juni 2014 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide ab; betreffend Umsatzsteuer wies es die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab. Begründend verwies das Finanzamt darauf, nachträglich geltend gemachte Aufwandszinsen seien anteilig zu berücksichtigen. Zur in der Berufung behaupteten Mitvermietung von zwei Garagenplätzen (betreffend Nr. 9) führte das Finanzamt aus, diese Behauptung sei unbewiesen geblieben; im Mietvertrag sei dies nicht enthalten, in den Mietzinsabrechnungen seien insoweit Leerstehungen ausgewiesen.

6 Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Weiteres Vorbringen wurde darin nicht erstattet.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 teilweise Folge und änderte die Bescheide im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen ab. Betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

8 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, bei der Vermietung der Wohnung zwischen dem Revisionswerber und seinem Sohn handle es sich um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen, der dem Fremdvergleich nicht standhalte. Zur Beweiswürdigung wurde u. a. ausgeführt, der Revisionswerber habe die in der Berufung behauptete Mitvermietung von zwei Garagenplätzen im Zusammenhang mit der Vermietung der anderen Wohnung nicht ausreichend glaubhaft machen können. Gegen die entsprechende Feststellung in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukomme, finde sich im Vorlageantrag keine Entgegnung. 9 Die nachträglich geltend gemachten Zinsen und Gebühren im Zusammenhang mit der Sockelsanierung seien - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts - anzuerkennen, sodass der Beschwerde betreffend Einkommensteuer teilweise Folge zu geben gewesen sei. Das Mietverhältnis zwischen dem Revisionswerber und seinem Sohn halte aber einem Fremdvergleich nicht stand. Es liege daher keine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle vor. Wenn das Finanzamt die mit dieser Wohnung zusammenhängenden Einnahmen wie Ausgaben im Zuge der Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen habe, könne darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

10 Entscheidungswesentlich sei im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des Sachverhaltes; daher lägen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor.

11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind - nebst den weiteren bzw. anderen Kriterien - Vereinbarungen zwischen Angehörigen im Steuerrecht anzuerkennen, wen sie auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Das bekämpfte Urteil weicht von dieser Rechtsprechung ab, indem es den Mietwert von gemieteten Flächen nicht einbezieht und dadurch zur Feststellung gelangt, dass die Vermietung der Wohnung Top Nr. 10 im Hause (N 21) an den Sohn des Beschwerdeführers einem Fremdvergleich nicht standhält.

Infolge der Häufigkeit von Dachbodenausbauten und deren Vermietung auch an Angehörige ist die Rechtsfrage der Einbeziehung aller genutzten Flächen durch einen Mieter von grundsätzlicher Bedeutung."

16 Diese für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Ausführungen sind nur im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu den Revisionsgründen verständlich. Wie aus diesen weiteren Revisionsausführungen hervorgeht, bezieht sich dieses Vorbringen auf die Frage, ob der an den fremden Dritten verrechnete Mietzins für die Wohnung Nr. 9 auch die Mitvermietung von Garagenplätzen umfasste.

17 Das Bundesfinanzgericht war - wie auch bereits das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung - davon ausgegangen, dass diese vom Revisionswerber behauptete Mitvermietung von Garagenplätzen nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Dass diese Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichts mit Verfahrensmängeln behaftet sei, wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht behauptet. Dass aber ausgehend von dieser Sachverhaltsannahme eine wesentliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorläge, wird nicht geltend gemacht.

18 Schon deswegen erweist sich die Revision als unzulässig.

19 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen

aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130048.L00

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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