TE Vwgh Beschluss 2019/6/12 Ra 2019/01/0210

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §48

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H A, in S, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019, Zl. W168 2197457- 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde in der Sache (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Zudem sprach das BVwG aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. 2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig. Dem Revisionswerber stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst diverse Verfahrensmängel, nämlich eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, des Parteiengehörs sowie Begründungsmängel, geltend.

8 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mwN; zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei einer geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs oder einem Begründungsmangel etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0055).

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, es fehle Rechtsprechung, ob ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz absolut wirke. Zu diesem Vorbringen ist auf die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der mit einem behaupteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ein Verfahrensmangel behauptet wird, dessen Relevanz aufzuzeigen ist (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, 31.1.2019, Ra 2018/22/0301, und 5.4.2019, Ra 2019/01/0106). Eine solche Relevanz wird in der vorliegenden Revision nicht in konkreter Weise aufgezeigt. 10 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN). Einen derart krassen Fehler des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung legt die Revision nicht dar.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010210.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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