TE Vwgh Beschluss 2019/6/14 So 2019/03/0003

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
AVG §34 Abs3
AVG §35
B-VG Art94 Abs2
StVG §11
StVG §119
StVG §16
StVG §16a
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):So 2019/03/0004

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogenen Säumnisbeschwerden des Ing. I H in G, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Die in Rede stehenden Säumnisbeschwerden vom 16. April 2019 und vom 9. Mai 2019 beziehen sich offenbar auf Angelegenheiten des Strafvollzugsgesetzes.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG) Gebrauch gemacht hat. Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. etwa VwGH 24.11.2017, Ro 2017/03/0031, mwH). Ausgehend davon fallen die in den Schreiben des Einschreiters genannten Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 94 Abs. 2 B-VG im Ergebnis auch für die Verwaltungsgerichte.

3 Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der Säumnisbeschwerden. Weiters ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, auch sonst nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann (vgl. VwGH 5.9.2018, Fr 2018/03/0004).

4 B. Die vorliegenden Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5 C. Abschließend wird die einschreitende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

Wien, am 14. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030003.X00

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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