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L38003 Verwaltungsabgaben NiederösterreichNorm
LGdVwAbgG NÖ 1975 §5Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Baden gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Februar 2019, Zlen. LVwG-AV-800/001-2018, LVwG-AV-801/001-2018, LVwG-AV-802/001- 2018, LVwG-AV-803/001-2018, LVwG-AV-804/001-2018, betreffend Verwaltungsabgaben für eine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH, 2. N GmbH, 3. J GmbH,
4. L GmbH, 5. A Ges.m.b.H., alle vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in 2544 Leobersdorf, Aredstraße 13/9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit jeweils gleichlautenden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde den mitbeteiligten Parteien die Bewilligung zur Anbringung von Werbung an fünf näher bezeichneten Standorten erteilt. Gleichzeitig wurde den mitbeteiligten Parteien jeweils u.a. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 238,-- pro Standort, sohin insgesamt EUR 1.190,-- gemäß § 78 AVG i.V.m. TP 101 lit. b der Niederösterreichischen Landes-Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben.
Den gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe von EUR 238,-- pro Standort gegenüber jeder der fünf antragstellenden mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1. Februar 2019 Folge und trug den mitbeteiligten Parteien gem??ß § 5 Abs. 2 des Niederösterreichischen Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes i.V.m. Tarifpost 93 lit. b der Lande-Verwaltungsabgabenverordnung die Zahlung in der Höhe von EUR 210,--
pro Standort zur ungeteilten Hand auf. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Berechtigung zur Anbringung von Werbeanlagen sei den fünf mitbeteiligten Parteien gemeinsam für fünf Standorte verliehen worden und es sei eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse der Antragstellerinnen vorgenommen worden. Die Verwaltungsabgabe sei somit allen fünf Antragstellerinnen pro Standort zur ungeteilten Hand vorzuschreiben gewesen. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Gemäß § 1 Abs. 1 des Niederösterreichischen Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes haben Parteien in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
§ 5 leg. cit. lautet wie folgt:
"(1) Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner."
6 Die revisionswerbende Behörde wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass den mitbeteiligten Parteien die Abgaben pro Standort nicht einzeln, sondern jeweils zur ungeteilten Hand vorgeschrieben wurden. Sie bringt dazu vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, wonach bei der Erteilung einer Vielzahl von Berechtigungen die Pflicht zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe für jede einzelne Berechtigung begründet sei (näherer Hinweis auf VwGH 10.9.2004, 2004/02/0246, 0247 und 19.12.2013, 2013/03/0125). Sie ist zusammengefasst der Ansicht, dass der gegenständlichen Abgabenberechnung § 5 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz zugrunde zu legen sei, wonach mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen worden seien.
7 Das Verwaltungsgericht hat gegenständlich festgestellt, dass die Berechtigung zur Anbringung von Werbeanlagen den fünf mitbeteiligten Parteien gemeinsam für fünf Standorte verliehen worden sei und in diesem Sinne § 5 Abs. 2 des Niederösterreichischen Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes zur Anwendung gebracht.
8 Für die Frage, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind, kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann. Ferner ist maßgeblich, ob die Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können (vgl. in diesem Sinne VwGH 19.12.2013, 2013/03/0125 m.w.H.).
9 Unstrittig ist, dass jede der mitbeteiligten Parteien berechtigt wurde, ihre Werbung auf jedem der fünf Standorte anzubringen. Aufgrund der Ausgestaltung der Werbeanlagen und der erteilten Bewilligungen ist offenkundig, dass die einzelnen Werbeanlagen nicht von allen oder mehreren Parteien zur selben Zeit benutzt werden können, sondern jeweils nur von einer Partei. Die Bewilligung nach § 84 StVO ist weiters erkennbar standortbezogen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 10.9.2004, 2004/02/0246 m.w.H.; 22.2.1988, 87/15/0106) - wer sie wann nutzt, obliegt den mitbeteiligten Parteien. In Anbetracht dieser konkreten Umstände ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Berechtigung pro Standort an mehrere Personen gemeinsam verliehen wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Beurteilung auch nicht von den Leitlinien der hg. Judikatur abgewichen.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020041.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019