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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des P in H, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2019, Zl. LVwG-602790/4/KLe, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort einen konkret genannten PKW, an welchem für den Revisionswerber erkennbar ein "Radar- oder Laserblocker" der Marke "Stinger" angebracht gewesen sei, gelenkt und dadurch § 98a Abs. 1 KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage).
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sinngemäß mit der Maßgabe ab, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.700,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungsrelevant - fest, an dem vom Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem konkret benannten Ort gelenkten PKW sei für ihn erkennbar ein "Radar- oder Laserblocker" der Marke "Stinger" angebracht gewesen. Die "Stinger-Card" habe sich im Handschuhfach und nicht im Kartenlesegerät befunden. Bei der Anhaltung durch Beamte der zuständigen Autobahnpolizeiinspektion seien im Bereich der Kennzeichenhalterung die entsprechenden Sensoren und im Fahrgastraum entsprechenden Bedienteile vorgefunden worden. In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, der Gesetzeswortlaut des § 98a Abs. 1 KFG stelle nicht darauf ab, ob eine Beeinflussung oder Störung tatsächlich stattgefunden habe, sondern ob es sich um ein Gerät handle, das aufgrund seiner Bauweise technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflussen oder stören könne. Es sei damit im gegenständlichen Fall unerheblich, ob der Radar- oder Laserblocker in Betrieb gewesen oder nur temporär durch Entfernen der "Stinger-Card" außer Betrieb gesetzt worden sei, weil dieses Gerät jedenfalls geeignet gewesen sei, eine Verkehrsüberwachung zu beeinflussen bzw. zu stören.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 98a Abs. 1 KFG. Es stehe außer Frage, dass nicht jedes Anbringen oder Mitführen von Geräten oder Gegenständen, die auch nur "theoretisch" geeignet seien, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, § 98a Abs. 1 KFG unterstellt werden könnte. Im gegenständlichen Fall sei die "Stinger-Card" für den Fahrer unerreichbar im Handschuhfach gelegen. Das Kartenlesegerät alleine sei jedenfalls kein System, welches geeignet sei, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. 8 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, welcher iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. etwa VwGH 6.3.2017, Ra 2017/02/0020, mwN).
10 Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2017 neu geschaffene und hier maßgebliche Bestimmung des § 98a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, lautet auszugsweise:
"Radar- oder Laserblocker
§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
(3) ..."
11 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs. 1 KFG ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vgl. ErläutRV 1359 BlgNR 25. GP 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kraftfahrzeugen angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: "beeinflusst oder gestört werden können"). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kraftfahrzeug angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen.
12 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall für den Revisionswerber erkennbar ein "Radar- oder Laserblocker" in dem von ihm gelenkten PKW angebracht gewesen sei, wird in der Revision nicht bestritten (vgl. zur Verpflichtung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass keine Radar- oder Laserblocker im Kfz mitgeführt werden, VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076).
13 Ob darüber hinaus im gegenständlichen Fall die "Stinger-Card" in dem im PKW angebrachten Gerät eingesteckt war oder sich die Karte - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde - im Handschuhfach befunden hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 98a Abs. 1 KFG nicht ausschlaggebend. Das Verwaltungsgericht kommt damit zutreffend zum Ergebnis, dass fallgegenständlich durch das Lenken des mit einem Radar- bzw. Laserblocker ausgerüsteten Kraftfahrzeuges § 98a Abs. 1 KFG erfüllt ist.
14 Sofern der Revisionswerber darüber hinaus - für ihn nicht relevante - Klarstellungen zur Auslegung des § 98a Abs. 1 KFG begehrt, etwa zur Anwendung der genannten Bestimmung auf Lieferanten von derartigen Geräten, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Frage nicht abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. für viele VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0213, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020069.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019