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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz des A W in S, betreffend eine Justizangelegenheit , den Beschluss gefasst:
Spruch
Der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 erhob der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof wegen "vorsätzlicher rechtswidriger illegaler Löschung" eines zu seinen Gunsten eingetragen gewesenen Belastungs- und Veräußerungsverbots auf zwei näher bezeichneten Liegenschaften (aus den mit der "Beschwerde" vorgelegten Urkunden geht hervor, dass sich die Beschwerde der Sache nach gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 5. Mai 2019 und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskrichen vom 15. Mai 2009 wendet, mit denen jeweils die Löschung eines zugunsten des Einschreiters eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots bewilligt wurde). Soweit dies aus dem Schriftsatz nachvollzogen werden kann, ist der Einschreiter der Auffassung, durch die Löschung der genannten Eintragungen sei ihm im Ergebnis verunmöglicht worden, nach dem Tod der früheren Eigentümerin der Liegenschaften als Anerbe Eigentümer des Erbhofs zu werden. In seinem Schriftsatz äußert er - ohne nähere Konkretisierung - verschiedene Verdächtigungen gegenüber Justizorganen und einer Person, die er als "Erbschleicher und Scheinerbe" bezeichnet. Der Einschreiter beantragt schließlich die "unverzügliche lastenfreie Rückübertragung des ungeteilten Erbhofes" (mit näher bezeichneten Liegenschaften) und die "unverzügliche Schadenersatzleistung für vorsätzlich zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung für den massiv geschädigten Beschwerdeführer samt seiner ganzen Familie - Kinder - Schwieger- und Enkelkinder". 2 Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes sind in Art. 133 B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte (wie hier in Grundbuchsangelegenheiten) zu erkennen oder, wie hier weiter beantragt, über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen. 3 Der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030005.X00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019