TE Vwgh Beschluss 2019/6/27 Ra 2018/15/0001

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
GdVergnügungssteuerG Vlbg §4 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H K in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juni 2017, Zl. LVwG- 361-1/2016-R11, betreffend Gemeindevergnügungssteuer für April 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Marktgemeinde Lustenau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Juli 2011 wurde gegenüber dem Revisionswerber Gemeindevergnügungssteuer für das Aufstellen und den Betrieb von einem Wettterminal im Monat April 2011 am Standort S straße 3a festgesetzt.

2 Der Revisionswerber erhob Berufung mit der Begründung, dass die Länder nicht ermächtigt seien, das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals zu besteuern. Die Gemeindevergnügungssteuer stelle eine verbotene Erdrosselungssteuer dar.

3 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 bestätigte die Abgabenkommission der Marktgemeinde Lustenau die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer. Anlässlich von Kontrollen der Wettanbieter sei am Standort S straße 3a ein Wettterminal vorgefunden worden. Der Revisionswerber habe als Geschäftsführer der K GmbH mit näher angeführtem Schreiben bestätigt, dass am angeführten Standort ein Wettterminal vorhanden und die Abgabe "richtig vorgeschrieben" worden sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 4. April 2014 habe der Revisionswerber vorgebracht, dass das wirtschaftliche Risiko von der K GmbH getragen werde, die auch Eigent??merin sei. Somit sei die Vorschreibung der Vergnügungssteuer gegenüber der falschen Person erfolgt. Veranstalter sei nicht der Revisionswerber, sondern die K GmbH, was auch aus den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden 2011 wie auch aus dem Auszug des Jahresabschlusses der K GmbH hervorgehe. 4 Der Revisionswerber verfüge, so die Abgabenkommission weiter, über eine gültige Buchmacherkonzession bzw. eine Bewilligung nach dem Wettengesetz im Verfahrenszeitraum April 2011, wobei der Standort in der S straße 3a von dieser Konzession umfasst sei. Auch die Bankgarantie laute auf den Revisionswerber persönlich und nicht auf die K GmbH. Der Revisionswerber sei im Verfahrenszeitraum alleiniger Gesellschafter der K GmbH und auch deren Geschäftsführer gewesen. Im Erkenntnis vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847, habe der Verwaltungsgerichtshof zum Kriegsopferabgabegesetz explizit ausgesprochen, dass es nicht darauf ankomme, wer Betreiber des Wettterminals sei. Für das Gemeindevergnügungssteuergesetz gelte nichts anderes.

5 In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenkommission machte der Revisionswerber erneut geltend, er sei nicht Betreiber des Wettterminals. Dass er über eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für den gegenständliche Standort und Zeitraum verfüge, sei irrelevant. § 4 Abs. 2 Vergnügungssteuerg esetz sei verfassungskonform nicht anders zu verstehen, als dass für den Betreiber eines Wettterminals die Abgabenpflicht an seine Bewilligung nach den Wettengesetz anknüpfe und lückenschließend nur für den Fall, dass er entgegen den Bestimmungen des Wettengesetzes über keine Bewilligung verfüge, sich seine Abgabenpflicht hilfsweise aus der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Bewilligung ergebe. Am gegenständlichen Standort habe im Abgabenzeitraum nicht nur der Revisionswerber über eine Bewilligung nach dem Wettengesetz verfügt, sondern auch andere Personen. Über diesen Umstand sei eine Auskunft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung einzuholen.

6 Das Amt der Vorarlberger Landesregierung teilte mit, dass für den Standort S straße 3a im April 2011 für keine andere juristische oder natürliche Person eine Bewilligung oder Berechtigung nach dem Vorarlberger Wettengesetz bestanden habe. Vollständigkeitshalber werde mitgeteilt, dass für den genannten Zeitraum am Standort S straße 3 für eine andere juristische Person eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz bestanden habe.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Nach näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht darauf an, ob der Revisionswerber Betreiber des Wettterminals gewesen sei. Dass am Standort S straße 3 und 3a noch eine andere Person eine Bewilligung nach dem Wettengesetz gehabt habe, mache die Abgabenvorschreibung gegenüber dem Revisionswerber nicht rechtswidrig. Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG stelle sich im Revisionsfall nicht, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 8 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2580/2017, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 31. Oktober  2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht. 9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übersehe, dass Personen dazu verhalten würden, für etwas einzustehen, womit sie nichts verbinde. Solche steuerlichen Anknüpfungspunkte seien nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unsachlich (Hinweis auf VfSlg. 5318/1966; VfGH 26.6.1991, G 86/91). Steuerbegründender Sachverhalt sei nach § 4 Abs. 2 Gemeindevergnügungssteuergesetz das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals. Keine Steuerpflicht werde demgegenüber ausgelöst, wenn bewilligte Wettterminals weder aufgestellt noch betrieben würden. Für den Gegenstandsfall bedeute dies, dass dem Revisionswerber gegenüber, da er in seiner Person die verfahrensgegenständlichen Wettterminals weder aufgestellt noch betrieben habe, die Gemeindevergnügungssteuer nicht rechtmäßig festgesetzt worden sei.

13 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem (den Revisionswerber betreffenden) Abtretungsbeschluss vom 21. September 2017, E 2580/2017, festgehalten, es sei nicht unsachlich, wenn der Vorarlberger Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 Vbg. Gemeindevergnügungssteuergesetz festlegt, dass jene Person für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals steuerpflichtig ist, die hiefür eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz hat oder haben müsste. Diese Ansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.

14 Bereits im Erkenntnis vom 20. April 2016, 2013/17/0849, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 4 Abs. 2 Gemeindevergnügungssteuergesetz, LGBl. 49/1969, für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals jene Person steuerpflichtig ist, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste, auf deren Eigenschaft als Betreiber des Wettterminals kommt es nicht an. Dass der Revisionswerber eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für den verfahrensgegenständlichen Standort hatte, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Für das Aufstellen und den Betrieb weiterer von der Landesregierung mit der Standortbezeichnung S straße 3 bewilligter Wettterminals wurde der Revisionswerber mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Juli 2011 nicht als Steuerpflichtiger herangezogen.

15 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150001.L00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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