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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des R M, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2019, Zl. W159 2154788- 1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 7. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Gegen das angeführte Erkenntnis des BVwG, soweit damit die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Ausreiseverpflichtung abgewiesen worden war, richtet sich die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, mwN). 9 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen habe und im Iran aufgewachsen sei. Er habe weder in Afghanistan noch im Iran eine Schule besucht. Die Feststellung des BVwG, wonach er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei, beruhe auf keinerlei wie auch immer gearteten Ermittlungsverfahren. Das BVwG hätte ausreichende Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Revisionswerbers treffen müssen.
10 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN).
11 Die Revision lässt allerdings eine solche Relevanzdarstellung vermissen und vermag vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG, wonach es sich bei dem Revisionswerber um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handle, nicht darzulegen, dass dem Revisionswerber eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und der zu erwartenden Lage in dem als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative angenommenen Gebiet (Herat oder Mazar-e Sharif) unzumutbar wäre (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0590, mwN). Auch mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt, wird ein Abweichen von den hg. aufgestellten Leitlinien zur Prüfung einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, sowie 11.2.2019, Ra 2018/20/0420, und 10.4.2019, Ra 2019/20/0153, jeweils mit weiteren Nachweisen). 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200310.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019