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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung 1.15 der Gemeinde Vasoldsberg vom 01.03.93 und 08.07.93 mit E v 03.12.96, V91/96.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1994, Z3 12.10 V2-94/1, wurde im Spruchteil II die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Vasoldsberg vom 8. Juli 1994, mit dem der mitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes für Schotterzwischenlagerung und Schottersortieranlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, abgewiesen.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der 1.15. Flächenwidmungsplanänderung, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Vasoldsberg am 1. März 1993 und 8. Juli 1993, genehmigt durch Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. September 1993, Z 03-10 V4-93/132, kundgemacht durch Auflage zur Einsichtnahme vom 15. September 1993 bis 29. September 1993, (im folgenden: 1.15. Flächenwidmungsplanänderung).
2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Vasoldsberg hat unter Vorlage der Verordnungsakten in ihrer Äußerung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluß vom 29. Juni 1996, B2317/94, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der 1.15. Flächenwidmungsplanänderung eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1996, V91/96, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.
III. 1. Die Beschwerde ist aus den
bereits im Erkenntnis vom 3. Dezember 1996, V91/96, dargelegten Gründen zulässig.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2317.1994Dokumentnummer
JFT_10038787_94B02317_00