Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei Susanne E*****, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.289,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 15.920,45 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2019, GZ 16 R 20/19g-122, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen, und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Für die Revisionszulässigkeit ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgebend, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens wird; der Entscheidungsgegenstand des von beiden Parteien angerufenen Berufungsgerichts lag hier daher über 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0042408 [T3]). Die Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers hängt somit nicht von einer Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht ab.
Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie sich entgegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RS0044233, RS0104146, RS0007695, RS0111498) gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, und weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
2. Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht setzte sich mit den Argumenten des Klägers in dessen Beweisrüge (zu den Negativfeststellungen betreffend Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der dem Kläger im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebenen Produkte, für die der Kläger Kostenersatz von der Beklagten begehrt) hinreichend und nachvollziehbar auseinander. Die Revision wendet sich in Wahrheit – unzulässigerweise (RS0042903) – gegen die von den Vorinstanzen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wenn sie demgegenüber die konkret verwendeten Produkte als (notwendige oder zweckmäßige) Behandlungsmethode nach internationalem Standard qualifiziert.
Auch ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch für die Kosten einer medizinischen „Außenseitermethode“ setzt voraus, dass entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb (RS0104903 [T5] = RS0102470 [T10]).
3. Die Bestimmung des § 408 ZPO ordnet keine „Mutwillstrafe“ für die unterliegende Partei an, sondern ist ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch, für dessen Grund und Höhe der Anspruchswerber behauptungs- und beweispflichtig ist (17 Ob 28/09f; RS0041173).
Ein Schaden, der dem Kläger durch die Vorgangsweise der Beklagten (Bestreiten des Klagebegehrens) entstanden wäre, steht nach dem für den Obersten Gerichtshof bindenden – in dritter Instanz nicht angreifbaren – Sachverhalt (RS0002399 [T2]; RS0043414 [T11] ua) nicht fest.
Textnummer
E125430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00116.19H.0626.000Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019