Norm
§11 B-GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Verletzung des FrauenförderungsgebotesText
Bundesgleichbehandlungskommission
Senat I
Das gegenständliche Gutachten kann gemäß § 23a Zi 10 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht in vollem Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, Mai 2019
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019