TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W112 1433093-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W112 1433093-2/30E

W112 1420842-2/22E

W112 1439117-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX , und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch seine Mutter XXXX alias

XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, 1. Zl. 821811508-1595681, 2. Zl. 554033301-1343461 und

3. Zl. 554033301-1343461, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat GEORGIEN abgewiesen."

III. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach GEORGIEN zulässig ist."

IV. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

V. Der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Dem Drittbeschwerdeführer wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

VI. Die angefochtenen Bescheide werden behoben, insoweit gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.

VII. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft. Sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION und Angehörige der armenischen Volksgruppe, reiste am 26.03.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 28.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 28.03.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, in ihrem Heimatland Angst vor einer Verfolgung durch Skinheads zu haben, weil ihre Eltern der ethnischen Minderheit der Armenier angehört haben.

2.2. Am 31.03.2011 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei im Wesentlichen zu ihrer Reiseroute und den Umständen ihrer Reise nach Österreich befragt.

2.3. Am 18.05.2011 befragte das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin erneut.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte dabei aus, ab ihrem vierten Lebensjahr in einem Internat für Waisenkinder aufgewachsen zu sein. Von ihren Eltern wisse sie nur, dass diese Armenier und vermutlich bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Ob sie weitere Verwandte in ihrer Heimat habe, wisse sie nicht.

Nach ihrer Schulzeit habe sie sich weiterhin in diesem Internat aufgehalten, dort den Erzieherinnen geholfen und in der Küche mitgearbeitet. Mit 17 Jahren habe sie das Heim verlassen müssen. Sie habe dann in einer Stadt die Pflege einer alten Frau übernommen. Sie habe in der Wohnung dieser Frau leben dürfen und sich mit dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdient, ehe die Frau im XXXX verstorben sei. In einer Zeitung habe sie dann eine Annonce gefunden, über die Mädchen für Arbeiten im Ausland gesucht worden seien und so habe sie in weiterer Folge das Land verlassen.

Befragt nach den Gründen, die die Zweitbeschwerdeführerin bewogen haben, die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlassen, führte diese aus, bereits in ihrer Kindheit Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Im Kinderheim haben Skinheads ihr vorgeworfen, Armenierin zu sein und sie verfolgt. Es sei auch zu Vorfällen in Diskotheken gekommen, als sie 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie Angst gehabt, alleine auf die Straße zu gehen. Eine Erzieherin habe ihr zu dieser Zeit behilflich sein wollen und die Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1990 gemeinsam mit deren Ehegatten bei einem Spaziergang in einen Park begleitet. Jedoch seien sie auch hierbei von Skinheads überfallen worden; diese haben auf den Ehemann der Erzieherin eingeschlagen und ihm Knochenbrüche zugefügt. Seitdem sei die Zweitbeschwerdeführerin ständig von Skinheads belästigt worden.

2.4. Am vernahm 01.07.2011 das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin erneut niederschriftlich ein.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen haben. Betreffend ihre letzte Einvernahme wolle sie nur klarstellen, dass sie angegeben habe, dass sich der dabei geschilderte Vorfall in den 90er Jahren zugetragen habe und nicht wie protokolliert im Jahre 1990.

Abermals zu ihren konkreten Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, in der RUSSISCHEN FÖDERATION allgemein Probleme wegen ihrer Religion und Nationalität gehabt zu haben. Einen bestimmten Anlass, der sie dazu bewogen habe, aus ihrer Heimat auszureisen, habe es jedoch nicht gegeben. Sie sei zwar russische Staatsbürgerin, jedoch armenischer Herkunft; sie gehöre der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Sie sei im Alter von 15 oder 16 Jahren von Skinheads auf der Straße bedroht worden. Im Alter von 17 Jahren sei sie von Skinheads geschlagen und vergewaltigt worden. Nachdem sie den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, haben diese Leute sie mit einem Messer bedroht.

Nachdem sie das Waisenheim verlassen habe, habe sie sich um eine alte Frau gekümmert und seither auch keine Probleme mehr gehabt. Sie sei seither weder belästigt noch verfolgt noch geschlagen oder misshandelt worden. Da die alte Frau, um die sie sich gekümmert habe, gestorben sei, habe sie sich für eine Arbeit im Ausland beworben und das Land verlassen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor einer erneuten Verfolgung durch Skinheads. Sie habe weder eine Wohnung, noch eine Arbeit in der RUSSISCHEN FÖDERATION und stelle somit auch ein leichtes Opfer dar.

2.5. Mit Bescheid vom 03.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen habe glaubhaft machen können. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION bedeute für die Zweitbeschwerdeführerin weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, noch bringe sie für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich oder entziehe ihr die Lebensgrundlage gänzlich oder dränge sie in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage. Die Zweitbeschwerdeführerin sei jung und arbeitsfähig, verfüge über eine Schulausbildung und sei in ihrem Heimatland im Pflegedienst tätig gewesen. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr könne die Zweitbeschwerdeführerin eine durch Österreich gewährte finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und werde nicht in eine ausweglose Lage geraten. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhalts-feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an.

3. Der Erstbeschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger reiste am 12.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.1. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an, in den Jahren 2004 und 2005 beim damaligen Premierminister als Leibwächter tätig gewesen zu sein. Am XXXX habe er den Premierminister im Rahmen dieser Tätigkeit an eine bestimmte Adresse gebracht. Am selben Tag sei dieser vier oder fünf Kilometer von dieser Adresse entfernt tot aufgefunden worden. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer 2005 nach Deutschland geflohen. Nach fünf Monaten sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt, weil er gedacht habe, dass dort wieder alles in Ordnung sei. Am 20.11.2012 sei der damalige georgische Innenminister, der nach Frankreich geflohen sei, nach GEORGIEN zurückgekehrt und noch am Flughafen verhaftet worden. Am 22.11.2012 sei der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat mit seinem Wagen unterwegs gewesen als auf ihn geschossen worden sei. Drei Tage später habe er das Land erneut verlassen. Im Falle einer Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten.

3.2. Laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 21 Dublin II-Verordnung wurde das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers am 21.07.2005 in Deutschland negativ abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer verließ Deutschland im XXXX und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück.

3.3. Am 30.01.2013 vernahm das Bundesasylamt den Erstbeschwerdeführer niederschriftlich ein. Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, an XXXX zu leiden, verheiratet und Vater zweier Kinder zu sein. Seine Ehefrau halte sich mit diesen in seinem Heimatland auf. Er sei in seinem Herkunftsland selbständig erwerbstätig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit XXXX der Leibwächter des damaligen georgischen Premierministers gewesen zu sein. Im XXXX haben er und ein Arbeitskollege den damaligen Premierminister zu einer bestimmten Adresse gebracht, wo dieser ausgestiegen sei. Während der Erstbeschwerdeführer auf den damaligen Präsidenten gewartet habe, seien zwei Minibusse gekommen und der Erstbeschwerdeführer und sein Kollege seien festgenommen und in einem Bus festgehalten worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei es jedoch gelungen sich zu befreien und aus dem fahrenden Bus zu springen. Tags darauf habe er erfahren, dass man den Premierminister tot aufgefunden habe. Nach diesem Vorfall habe er GEORGIEN verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. In GEORGIEN sei man davon ausgegangen, dass der damalige Premierminister zufällig durch eine Gasvergiftung ums Leben gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei deshalb der Meinung gewesen, dass sich die Lage in GEORGIEN beruhigt habe, weshalb er nach fünf Monaten - im XXXX - wieder nach GEORGIEN zurückgekehrt sei. Im XXXX sei in seiner Heimat allerdings auf den Erstbeschwerdeführer geschossen worden, als er im Auto auf dem Weg zu einem Treffen mit einem ehemaligen Kollegen gewesen sei. Nach dem Beschuss habe er sich drei Tage lang bei seinem Bruder versteckt gehalten und sei dann erneut aus GEORGIEN ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass der ehemalige Innenminister, der Tage zuvor nach Georgien zurückgekehrt sei, hinter diesen Vorfällen stecke, da der Erstbeschwerdeführer bezeugen könne, dass sich der ermordete Premierminister im Zeitpunkt seines Todes nicht freiwillig am Fundort seiner Leiche befunden habe.

3.4. Ebenfalls am 30.01.2013 langte beim Bundesasylamt ein Endbefund eines Labors vom 27.12.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein, aus dem hervorgeht, dass nach dem XXXX Screening-Ergebnisses eine XXXX -Bestimmung empfohlen werde, weil nur ein positives XXXX-Ergebnis die Diagnose einer XXXX sichere. Zudem wurde ein Terminformular betreffend eine Ultraschalluntersuchung für den XXXX (ohne Jahresangabe) eines Instituts für Bildgebende Diagnostik vorgelegt.

3.5. Mit Bescheid vom 01.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat GEORGIEN ab (Spruchpunkt II.) und den Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach GEORGIEN aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und dass ihm keine asylrelevante Verfolgung in GEORGIEN drohe. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach GEORGIEN bedeute für den Erstbeschwerdeführer weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, noch bringe sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Erstbeschwerdeführer sei erwachsen, arbeitsfähig und verfüge in seinem Heimatland noch über Familienangehörige. Beim Erstbeschwerdeführer bestehe zwar der Verdacht einer XXXX , ihm stehen in GEORGIEN jedoch Behandlungsmöglichkeiten offen. Zudem seien aufgrund seines familiären Umfeldes in GEORGIEN Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Der Erstbeschwerdeführer gerate daher nicht in eine ausweglose Lage. Er verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

3.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts in vollem Umfang an. Gleichzeitig übermittelte er die im Verfahren bereits vorgelegten Urkunden erneut.

3.7. Am 25.02.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer die dokumentierte Patienten-aufklärung zur XXXX samt Ultraschallbildern und einem Klinischen Brief bzw. Konsiliarbefund vom 18.02.2013 sowie einen Befundbericht eines Instituts für Bildgebende Diagnostik vom 11.02.2013 ins Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer eine geringgradige XXXX ( XXXX ) aufweist. Bei bekannter Grunderkrankung sei dies derzeit kein sicherer Nachweis eines XXXX ( XXXX ). Das Bild einer partiellen XXXX links sei eine Normvariante.

4. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 29.10.2013 im Bundesgebiet geboren.

Am 31.10.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie berief sich dabei auf die von ihr in ihrem Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe und beantragte, dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz wie ihr zuzuerkennen. Der Erstbeschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt, die Vaterschaft zum Drittbeschwerdeführer noch nicht anerkannt hatte, unterschrieb den Antrag ebenfalls.

4.1. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ASERBAIDSCHAN ab (Spruchpunkt II.) und den Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach ASERBAIDSCHAN aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass für den Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und ihm gegenwärtig auch keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Da auch keiner seiner Familienangehörigen Asyl oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe, komme für den Drittbeschwerdeführer auch keine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens in Betracht. Eine Ausweisung greife nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben ein, da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Mitglieder seiner Kernfamilie betreffe und der Drittbeschwerdeführer auch über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfüge.

4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Drittbeschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid in vollem Umfang an.

4.3. Am 05.12.2013 wurden die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vom 14.11.2013 sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Erstbeschwerdeführer vom 14.11.2013 beim Bundesasylamt vorgelegt.

5. Am 18.04.2012 langte am Asylgerichtshof ein anonymes Schreiben ein, in dem die Zweitbeschwerdeführerin der Lüge bezichtigt wurde; demnach soll die Zweitbeschwerde-führerin nach wie vor über eine Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügen.

6. Mit Dokumentenvorlage vom 29.03.2013, eingelangt am Asylgerichtshof am 03.04.2013, legte die Zweitbeschwerdeführerin die Deutschkursbestätigungen der Stufen 1-4 vor.

7. Mit Dokumentenvorlage vom 02.04.2013, am Asylgerichtshof eingelangt am 03.04.2013, legte der Erstbeschwerdeführer den Befundbericht der Abteilung XXXX eines Krankenhauses vom 14.03.2013 vor, demzufolge er an XXXX leidet.

8. Mit Schreiben vom 28.05.2013 legte der Erstbeschwerdeführer einen Befundbericht am Asylgerichtshof vor, demzufolge er an XXXX XXXX und geringgradiger XXXX ( XXXX ) in geringgradiger Entzündungsaktivität leidet.

9. Mit Dokumentenvorlage vom 05.12.2013 legte die Zweitbeschwerdeführerin am Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers samt Anerkennung der Vaterschaft durch den Erstbeschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 30.03.2013, bei der sie als Reinigungskraft tätig sei, ein Empfehlungsschreiben der " XXXX " vom 03.04.2013, ein Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX vom 08.04.2013, ein Empfehlungsschreiben vom Stadtrat XXXX vom 11.09.2013, ein ÖSD-Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, Note: bestanden, vom 26.03.2013, eine Deutschkursbestätigung Stufe B1 vom 25.10.2013 sowie eine Teilnahme-bestätigung am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas

XXXX vom 08.04.2013, vor.

10. Mit Beschluss vom 29.01.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerden des Erst- und Drittbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 03.08.2011, den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 01.02.2013 sowie den Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 20.11.2013 verwies und die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Situation des Drittbeschwerdeführers auseinandergesetzt, den Antrag auf internationalen Schutz insbesondere hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht überprüft und sich auch nicht mit dem Familienleben und dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe.

11. Mit Urteil vom 20.08.2014, rechtskräftig seit 26.08.2014, verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , welche es unter Setzung einer Probezeit von XXXX bedingt nachsah.

12. Am 21.04.2015 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt.

12.1. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, von seiner damaligen Ehefrau geschieden zu sein und legte diesbezüglich eine georgische Scheidungsurkunde vor. Seine Ex-Frau und seine aus dieser Ehe stammenden zwei Kinder seien nach wie vor in GEORGIEN. Er habe nur sehr selten Kontakt zu seinen Kindern in GEORGIEN. Er sei in GEORGIEN als Einzelunternehmer sowie als Fahrer des damaligen Premierministers tätig gewesen. Er halte seine bisherigen Angaben zum Reiseweg und seinen Ausreisegründen inhaltlich voll aufrecht und wolle keine weiteren Angaben dazu machen. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er seit zwei Jahren zusammen sei, und mit ihr einen minderjährigen Sohn. Darüber hinaus verfüge er über keine Verwandten in Österreich. Er legte eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin über das erfolgte XXXX -Screening vom 09.04.2015, erneut die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zum Drittbeschwerdeführer vom 14.11.2013 sowie einen Befund der XXXX eines Krankenhauses vom 03.03.2015 vor, demzufolge er an XXXX XXXX , leidet.

12.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihre bisherigen Angaben zum Reiseweg und ihren Ausreisegründen inhaltlich voll aufrecht zu erhalten und keine weiteren Angaben dazu machen zu wollen. In Österreich habe sie einen Lebensgefährten, mit dem sie seit zwei Jahren zusammen sei, und mit diesem einen Sohn. Es bestehe in Österreich zu niemandem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe niemanden in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie legte neuerlich die mit Dokumentenvorlagen vom 29.03.2013 und 05.12.2013 ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie einen Arbeitsvertrag mit XXXX vom 20.04.2015 und einen Befund der XXXX Abteilung eines Krankenhauses vom 20.04.2015 vor, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin an XXXX ( XXXX leidet (Diabetes mellitus, XXXX ohne Komplikationen).

12.3. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Bezüglich des Drittbeschwerdeführers wurde ein Konvolut an Arztbriefen des Landeskranken-hauses XXXX vorgelegt, aus denen die Diagnosen XXXX rechts ( XXXX ), XXXX , XXXX ( XXXX ), XXXX rechts ( XXXX ), Frühinfektion XXXX ), XXXX , sus XXXX ( XXXX ), XXXX des Neugeborenen ( XXXX ), XXXX rechts ( XXXX ), XXXX des Neugeborenen ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX links mit XXXX XXXX ( XXXX und XXXX ) hervorgehen.

13. Am 08.07.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend Aufenthaltsbestimmungen für Georgier, Staatsbürgerschaft, alleinerziehende Frauen und ethnische Armenier vom 06.07.2015 sowie am 23.07.2015 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu GEORGIEN betreffend Aufenthaltsbestimmungen für Russen und Staatsbürgerschaft vom 21.07.2015 ein.

Mit Stellungnahme vom 14.08.2015, eingelangt beim Bundesamt am 14.08.2015 bzw. 18.08.2015, brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sehr allgemein gehalten seien und sich nicht exakt auf die spezifischen Probleme der Beschwerdeführer beziehen. Zudem seien in den Anfragebeantwortungen einige Fehler enthalten. So sei für die Erteilung des Titels des vorübergehenden Wohnsitzes eine bestimmte Quote vorgesehen. Lediglich für Ausländer, die auf dem Territorium der Russischen Föderation in sowjetischen Zeiten geboren worden seien (und nicht nur einfach die sowjetische Staatsbürgerschaft gehabt haben) oder für Ausländer, die mit einem auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden russischen Staatsbürger verheiratet seien oder, die Elternteil eines Kindes mit Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seien, sei kein Quotenplatz erforderlich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien nicht miteinander verheiratet, sondern leben in einer Lebensgemeinschaft. Der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich unehelich geboren worden und habe nach österreichischem Recht Anrecht auf die russische Staatsangehörigkeit. De facto sei er aber staatenlos, da er weder im russischen noch im georgischen Personenstandsregister aufscheine und damit über keine Anknüpfungspunkte, die die Annahme einer aktuellen ausländischen Staatsbürgerschaft belegen könnten, verfüge. Der Erstbeschwerdeführer müsste für den Fall, dass er sich in Russland niederlasse, auf einen Quotenplatz hoffen, weil er nicht mit einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet sei und sein Kind ebenfalls nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet seien, sei die Familie von den meisten Sozialleistungen der Russischen Föderation ausgenommen. Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer riskieren als illegal Aufhältige in der Russischen Föderation ständig die Abschiebung. Angesichts der aufgezeigten Rechtslage in der Russischen Föderation und Georgien erschwere bzw. bedrohe eine Abschiebung der Beschwerdeführer deren Recht auf Wahrung des Familienlebens erheblich, weswegen eine derartige Maßnahme nicht in Betracht komme.

Gleichzeitig übermittelten sie Ausdrucke georgischer und russischer Internetseiten.

14. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den ihnen mit Parteiengehör vom 04.09.2015 übermittelten Länderfeststellungen. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten und beziehen sich nicht exakt auf die spezifischen Probleme der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer "Misch-Partnerschaft" und der Möglichkeiten, sich legal in Russland und Georgien niederzulassen. Mit Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes der RUSSISCHEN FÖDERATION am 10. Jänner (ohne Jahresangabe) führe die Fristüberschreitung automatisch zur Ausweisung. Allen Ausländern, die ohne Registrierung mehr als 120 Tage in Russland verbracht haben, drohe ein dreijähriges, jenen mit einem unregistrierten Aufenthalt von mehr als 270 Tagen, ein fünfjähriges und jenen, die mehr als 360 Tage illegal in Russland verbracht haben, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.

Eine uneheliche Beziehung falle unter Art. 8 EMRK, wenn sie tatsächlich vorhanden sei und eine gewisse Intensität aufweise (gemeinsamer Haushalt bzw. Unterhaltsleistungen). Im gegenständlichen Fall sei ein gemeinsames Leben in einem Haushalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes vorhanden. Das Recht auf Familienleben im Sinne der EMRK werde daher durch die Rechtslage in Russland bzw. Georgien insbesondere für den Fall unverheirateter Paare in unzulässiger Weise eingeschränkt. Zudem seien Ausländer in Russland wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt.

15. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den im Spruch genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat GEORGIEN (Erstbeschwerdeführer) bzw. RUSSISCHE FÖDERATION (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach GEORGIEN (Erstbeschwerdeführer) bzw. in die RUSSISCHE FÖDERATION (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt IV.).

15.1. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers aus, dass er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Erstbeschwerdeführer sei im Zuges seines im Jahr 2005 in Deutschland geführten Asylverfahrens mit drei verschiedenen Aliasnamen in Erscheinung getreten. Da der Erstbeschwerdeführer schon bezüglich seiner persönlichen Angaben nicht die Wahrheit angegeben habe, ging das Bundesamt umso weniger davon aus, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer nur vage Angaben zu seinem Studium getätigt und er habe - abgesehen von angeblichen Judokenntnissen - auch nicht erklären können, welche besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse ihn dazu befähigt haben sollen, tatsächlich als Leibwächter angestellt worden zu sein. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht plausibel gewesen. So sei es unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Deutschland zunächst sieben Jahre lang unbehelligt in GEORGIEN habe leben können. Der Erstbeschwerdeführer habe das fluchtauslösende Ereignis, also die angeblich gegen sein Auto abgefeuerten Schüsse, widersprüchlich dargestellt. Das politische Umfeld in GEORGIEN habe sich seit der Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Dezember 2012 verändert. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten politischen Akteure seien nicht mehr an der Macht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Beobachtungen des Erstbeschwerdeführers dazu führen könnten, in einem Mordprozess die Täter zu überführen, wenn er selbst nicht einmal den Mord beobachtet habe.

Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer der Leibwächter des ehemaligen Premierministers gewesen wäre, handle es sich dabei allenfalls um eine Verfolgung durch kriminelle dritte Personen, nicht aber um eine staatlich angedrohte oder gar geduldete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen.

Benachteiligungen aufgrund der Ethnie (sowohl in GEORGIEN, als auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION) oder der Religion habe der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können.

Dem Erstbeschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine (drohende) Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liege kein Hinweis auf einen Sachverhalt vor, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führe.

Da dem Erstbeschwerdeführer in GEORGIEN keine Verfolgung drohe, er dort noch Anknüpfungspunkte, wie seine Exfrau und seine Kinder, habe und er bis zu seiner Ausreise als Einzelunternehmer tätig gewesen sei, drohe dem Erstbeschwerdeführer keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige. XXXX könne auch in GEORGIEN behandelt werden, weshalb kein medizinisch begründetes Abschiebungshindernis vorliege.

Der Erstbeschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es sei jedoch berücksichtigt worden, dass sich in Österreich seine Lebensabschnittspartnerin und sein minderjähriger Sohn als Asylwerber aufhalten. Bezüglich des Privatlebens des Erstbeschwerdeführers sei berücksichtigt worden, dass er sich seit zumindest 12.12.2012 in Österreich aufhalte, nur geringe Deutschkenntnisse habe, weder Kurse noch Schulen oder sonstige berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltungen besuche und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei. Er sei nie einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei vom Bezirksgericht XXXX rechtkräftig verurteilt worden. Für die Rückkehrentscheidung sprechen die Aspekte des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, Straffälligkeit). Da die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers ebenfalls Asylwerber und daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben dar. In das Privatleben des Erstbeschwerdeführers werde nicht eingegriffen, weil eine besonders schützenswerte Integration des Erstbeschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliege.

15.2. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es sei nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin faktisch keine Wahrnehmungen zu ihrem Reiseweg nach Österreich habe. Das Bundesamt ging deshalb davon aus, dass sie bewusst ihren Reiseweg verschleiert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Vergewaltigung durch Skinheads im Jahre 1998 (somit ca. 13 Jahre vor ihrer Ausreise) weder im Zuge der Erstbefragung noch im Zuge von zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt erwähnt habe. Die Befürchtungen der Zweitbeschwerdeführerin vor eventuellen Übergriffen der Skinheads seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal sie selber angegeben habe, dass der Übergriff vor vielen Jahren passiert sei und sie während ihrer Tätigkeit als Pflegerin bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme gehabt habe. Da die Zweitbeschwerdeführerin über viele Jahre in ihrer Heimatregion aufhältig gewesen sei, wäre es für Skinheads ein Leichtes gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin ausfindig zu machen, sollte tatsächlich ein Interesse an der Zweitbeschwerdeführerin bestanden haben. Der Zweitbeschwerdeführerin sei es zudem möglich, sich durch Niederlassung an einem anderen Ort innerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION der Bedrohung durch Dritte - wie radikale Skinheads - zu entgehen.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin keiner Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund ihrer Rasse oder Religion ausgesetzt gewesen sei, sei glaubhaft, da sie in einem Waisenhaus aufgewachsen sei und trotz ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Armenier die Möglichkeit gehabt habe, die Grundschule zu besuchen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier oder ihrer Beziehung zu einem georgischen Staatsangehörigen einer Diskriminierung oder Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt sein werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund ihres Sohnes, der kein russischer Staatsangehöriger sei, mit keinen Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen zu rechnen. Da es dem Erstbeschwerdeführer als georgischen Staatsangehörigen möglich sei, sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION dauerhaft niederzulassen, handle es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau. Zudem bestehe die Möglichkeit der Niederlassung der Zweitbeschwerdeführerin in GEORGIEN und es sei keine Benachteiligungen von Russen bei der Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen bekannt.

Da die russisch-orthodoxe Kirche die größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland darstelle, gehöre die Zweitbeschwerdeführerin keiner Minderheitenreligion an.

Der Zweitbeschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine (drohende) Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gebe es kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führe.

Da der Zweitbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Verfolgung drohe, sie dort noch über Anknüpfungspunkte, wie ihre ehemalige Erzieherin, verfüge und sie bis zu ihrer Ausreise als Pflegerin tätig gewesen sei und über eine staatliche Versicherung verfügt habe, seien weder eine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige, noch Gründe, weshalb ein Neustart der Zweitbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION unmöglich sei, ersichtlich. Diabetes könne auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt werden, weshalb kein medizinisch begründetes Abschiebungshindernis vorliege.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es sei jedoch berücksichtigt worden, dass sich in Österreich ihr Lebensabschnittspartner und ihr minderjähriger Sohn als Asylwerber aufhalten. Bezüglich des Privatlebens der Zweitbeschwerdeführerin sei berücksichtigt worden, dass sie sich seit zumindest 28.03.2011 in Österreich aufhalte, mittelmäßig Deutsch beherrsche, abgesehen von Deutschkursen weder Kurse noch Schulen oder sonstige berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltungen besuche und kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei. Sie habe sich keinen nennenswerten Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie habe am Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas XXXX teilgenommen, sei geringfügig bei den " XXXX " beschäftigt gewesen und gehe derzeit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, wobei sie weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt habe, noch diese Tätigkeit im aktuellen Versicherungsdatenauszug aufscheine. Für die Rückkehrentscheidung sprechen die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Außerlandesbringung der Zweitbeschwerdeführerin (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz). Da die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls Asylwerber und daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben dar. Auch in das Privatleben der Zweitbeschwerdeführerin werde nicht eingegriffen, weil eine besonders schützenswerte Integration der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliege.

15.3. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Drittbeschwerdeführer aus, dass für ihn keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden sei. Da keinem anderen seiner Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für ihn eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.

Der Drittbeschwerdeführer befinde sich in Österreich in Begleitung seiner Eltern, die im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Da es nur zu einer Außerlandesbringung gemeinsam mit seiner Familie komme, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Drittbeschwerdeführers dar.

16. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat GEORGIEN bzw. die RUSSISCHE FÖDERATION zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie in eventu die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erlassene Rückkehrentscheidung aufheben und die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

16.1. Zum Erstbeschwerdeführer führte die Beschwerde aus, dass die Unmöglichkeit, umfangreiche Beweise vorzulegen, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden solle. Für den Fall der Rückkehr nach GEORGIEN sei das Leben des Erstbeschwerdeführers gefährdet, da bereits ein Anschlag durch hoch positionierte einflussreiche Personen auf ihn durchgeführt worden sei. Da es sich nicht um gewöhnliche Kriminelle handle, sei es nicht möglich Schutz seitens staatlicher Sicherheitsbehörden zu erwarten.

Zudem gehe das Bundesamt fälschlicherweise davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer problemlos einen Aufenthaltstitel in GEORGIEN erhalten würden. Das Zusammenleben der Beschwerdeführer sei jedoch nur in Österreich gewährleistet und im Falle der Ausreise stark gefährdet.

16.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin habe es das Bundesamt verabsäumt, die Lage der Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr richtig zu beurteilen: Sie gehöre einer Minderheit an und verfüge im Herkunftsstaat über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Die Zweitbeschwerdeführerin wäre (bis zu einer Familienzusammenführung mit dem Erstbeschwerdeführer - sofern diese überhaupt möglich sei -) alleinerziehend, was eine Eingliederung in die Gesellschaft erheblich erschwere. Ebenso sei die gute Integration der Zweitbeschwerdeführerin (fast fünfjähriger Aufenthalt in Österreich, Deutschkenntnisse und Integration in der Gesellschaft) bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht genügend berücksichtigt worden.

17. Am 05.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein, wonach dem Erstbeschwerdeführer nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung am 23.08.2016 ein österreichischer Führerschein für die Klassen XXXX und XXXX ausgestellt sowie der georgische Führerschein eingezogen und zum Akt genommen worden sei. Am 22.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des georgischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers sowie der Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.02.2015 ein, wonach dieser unverfälscht sei.

18. Am 05.07.2018 übermittelte der Erstbeschwerdeführer seine Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften über sein in Deutschland geführtes Asylverfahren. Es wurde sodann eine Anfrage beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betreffend den Erstbeschwerdeführer gestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2018 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass in der Sache trotz intensiver Suche kein Vorgang (mehr) zur angefragten Person des Erstbeschwerdeführers ermittelt werden konnte.

19. Aufgrund von Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesamtes am 17.07.2018 vier Anfragebeantwortungen (RUSSISCHE FÖDERATION -

Aufenthaltsbestimmungen für Georgier vom 16.07.2018; GEORGIEN -

Aufenthaltsbestimmungen für Russen vom 16.07.2018; ARMENIEN - Aufenthalts- und Einreisebestimmung für Russen vom 17.07.2018; RUSSISCHE FÖDERATION - Diskriminierung von Alleinerzieherinnen und Armeniern vom 16.07.2018) sowie die Originalberichte der Österreichischen Botschaft XXXX vom 06.07.2018 und 10.06.2015 sowie eine Anfragebeantwortung zur RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend die Lage von Alleinerzieherinnen vom 31.10.2017. Die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Internat für Waisenkinder in XXXX , Gebiet XXXX , langte 23.07.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.

20. Mit Schreiben vom 18.07.2018, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2018, teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie am 25.06.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe.

21. Am 31.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben seines Unterkunftgebers vom 16.07.2018 sowie ein Empfehlungsschreiben der Frau des Taufpaten des Drittbeschwerdeführers vom 13.11.2016, zwei Teilnahmebestätigungen "Deutsch als Fremdsprache und Werte- und Orientierungswissen A1" bezüglich des Moduls 2 vom 23.05.2018 und des Moduls 3 vom 28.06.2018 sowie ein ÖSD-Zeritfikat A1, Note: gut bestanden, vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte das ausgefüllte Formular "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und einen (Arbeits-) Vorvertrag mit der XXXX vom 28.07.2018 vor. Für den Drittbeschwerdeführer wurde ein Zertifikat " XXXX " sowie das ausgefüllte Formular "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer machte in der Verhandlung folgende Angaben:

"R: Haben Sie bislang die Wahrheit angegeben oder gibt es etwas, das Sie richtigstellen wollen?

BF: Ich habe nur die Wahrheit gesagt, was meine Sache anbelangt. Vor zwei Wochen habe ich ein Schreiben bekommen. Es ging darum, ob ich einverstanden bin, dass man aus DEUTSCHLAND meinen Akt anfordert. Ich war damit einverstanden. Ich möchte etwas betonen. In DEUTSCHLAND habe ich das gleiche gesagt wie hier in Bezug auf meine Probleme. Aber ich habe dort meinen Vor- und Nachnamen verheimlicht, weil ich Angst hatte und kein vertrauen hatte. Das ist die einzige fehlende Übereinstimmung. Als ich hier in XXXX das erste Mal einvernommen wurde, habe ich auch gesagt, dass ich in DEUTSCHLAND eine andere Identität angegeben habe.

R: Aber Ihre in Österreich angegeben Informationen und Daten stimmen alle?

BF: Ja.

R: Gibt es Beweismittel, die Sie vorlegen wollen und bisher nicht vorgelegt haben?

BF: Nein, nur die Sprachkurszertifikate und ein Empfehlungsschreiben.

[...]

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung (Oktober 2015) etwas an Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich geändert?

BF: Eigentlich nicht. Nein.

R: Und betreffend Ihres Sohnes?

BF: Nein, er besucht einen Kindergarten. Er spricht jetzt mehr. Er spricht in drei Sprachen. Georgisch, Russisch und Deutsch. Und er singt auf Ungarisch im Kindergarten.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Sohn?

BF: Keine. Er wurde in Österreich geboren, in XXXX .

R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch im Herkunftsstaat?

BF: Eine Tochter und ein Sohn. Und mein Bruder und meine Schwester.

R: Wo und wovon leben diese und wie halten Sie mit Ihnen Kontakt?

BF: Sie leben in der Stadt XXXX . Mein Sohn studiert an der Universität. Mein Bruder arbeitet. Meine Schwester ist verheiratet und arbeitet ebenfalls in der Stadt. Wir haben nur über Internet Kontakt miteinander.

R: Hat sich seit 2015 etwas an den Lebensumständen dieser Verwandten geändert?

BF: Es hat Telefonanrufe gegeben. Man hat versucht zu erfahren, wo ich mich befinde. Man hat meinen Sohn nach meinem Aufenthalt gefragt. Sonst gibt es nichts Wichtiges.

R: Wer hat angerufen und wer hat Ihren Sohn gefragt?

BF: Das ist ja das Problem. Das war ein anonymer Anrufer. Wenn gefragt wird "Wer spricht?", dann ist das Gespräch zu Ende. Aber das beunruhigt mich, weil man sich für mich interessiert. Die Leute interessieren sich zwar für mich, wollen aber nicht bekanntgeben, wer sie sind. Das ist zwar nicht systematisch oder regelmäßig, aber mein Sohn wird angerufen. Man versucht es einfach.

R: Wann war der erste Anruf und wann war der letzte?

BF: Daten kann ich keine nennen, aber das kommt immer wieder vor. Vielleicht kommt das Morgen oder Übermorgen wieder. Ich kann das nicht sagen.

R: In welchen Zeitabständen sind diese Anrufe?

BF: Ich kann meinen Sohn genau dazu befragen. Das kommt ca. alle drei Monate vor.

R: Seit wann kommt das ca. alle drei Monate vor?

BF: Seit 2016.

R: Und bis 2016 war nichts?

BF: Zumindest hat sich damals niemand an meine Verwandten gewandt.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie von dem ersten anonymen Anruf erfahren haben?

BF: Von meinem Sohn, dass er angerufen wird und er befragt wird. Und wenn er fragt "Wer seid ihr?", dann antwortet man ihm nicht und das Gespräch ist zu Ende. Es werden keine Drohungen ausgesprochen, danach habe ich extra gefragt. Ich habe auch meinen Sohn nicht gesagt, wo ich mich genau befinde. Man weiß zwar, dass ich mich in Österreich befinde, aber die Adresse kennt man nicht. Mein Sohn fragt auch gar nicht nach meiner Adresse.

R: Beschreiben Sie mir das Gespräch betreffend [das] erste[...] Telefonat genau?

BF: Er hat mir erzählt, dass unbekannte Leute angerufen haben und sich dafür interessieren, wo ich bin. Er hat gesagt, dass er gefragt hat "Wer fragt?". Daraufhin war das Gespräch zu Ende.

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas an Ihrem Gesundheitszustand geändert?

BF: Ich hatte XXXX Hier in Österreich hatte ich deswegen zwei Mal eine Therapie. Die erste Therapie fand statt, als sich die erste Instanz mit meiner Sache auseinandergesetzt hat. Dann hatte ich wieder eine Therapie. Die zweite Therapie war 2016 zu Ende. Seitdem werde ich regelmäßig untersucht. In den nächsten Tagen bekomme ich ein Schreiben von meinem Arzt, wie die aktuelle Situation aussieht.

R: Stehen Sie aktuell in Behandlung? Brauchen Sie Medikamente oder Therapien?

BF: Nein, jetzt nicht. Wissen Sie, ich warte ab, was der Arzt schreiben wird. Ich trau mich jetzt nicht mehr zu sagen, weil ich nach der ersten Therapie bereits gedacht habe, dass das Problem zu Ende ist. Eineinhalb Jahre später hat sich herausgestellt, dass ich wieder eine Therapie brauche.

R: Hat sich der Gesundheitszustand Ihres Sohnes geändert? Ist er in Behandlung, braucht er Medikamente oder Therapien?

BF: Nein. Gott sei Dank nicht.

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas betreffend Ihr übriges Vorbringen geändert?

BF: Nein, eigentlich nicht.

R: Schildern Sie, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten!

BF: Ich habe in einer Garage des georgischen Premierministers gearbeitet. Wir waren sozusagen das Personal in Bezug auf die Garage. Wie soll ich das sagen, das war Departement. Dabei handelt es sich um die persönliche Überwachung. 2015 habe ich mit einem Kollegen zusammen in der Garage gearbeitet. Der Premierminister hat um ein Auto ersucht, dass ein Auto zu ihm kommt. Der Premierminister ist in das Auto meines Kollegen eingestiegen. Man hat uns die Adresse gegeben. Das war um ca. 11 Uhr am Abend. Wir haben ihn an diese Adresse gebracht. Dort gibt es ein Dorf, dieses Dorf befindet sich außerhalb der Stadt XXXX . Dieses Dorf heißt XXXX . Der Premierminister hieß mit dem Vornamen XXXX , Nachname XXXX . Wir haben ihn dorthin gebracht. Wir haben ihn an diese Adresse gebracht. Er ist ausgestiegen und hat uns gebeten, auf ihn zu warten. An dieser Adresse befand sich ein privates Haus und er ging in dieses hinein. Nach ca. einer halben Stunde kamen zwei Kleinbusse an diese Adresse, wir haben noch immer dort gewartet. Aus dieses Bussen sind Spezialeinheiten ausgestiegen und auch der Leiter der Bewachung von XXXX . Man hat uns gesagt, dass wir in den Bus einsteigen sollen. In diesem Bus gab es keine Fenster. Die hintere Tür wurde geöffnet. Wir wurden dort bewacht und saßen dort noch ca. eine halbe Stunde. Ich habe gesehen, dass aus dem Haus, wo sich Herr XXXX befand...Ich habe dann einen menschlichen Körper, eingewickelt in einem Teppich gesehen. Ich konnte das damals überhaupt nicht begreifen. Das war so völlig unerwartet, ich konnte das nicht verknüpfen. In diesen 30 Minuten hat man auch Lärm gehört, wir haben eine Bewegung wahrgenommen. Aber ich kann auch, dass, was ich gehört habe, nicht wirklich zuordnen. Ich weiß aber, dass ich keine Schüsse gehört habe. Der Teppich mit dem Menschen darin wurde in einen anderen Bus gebracht. Die Leute von den Spezialeinheiten sind dann wieder in unseren Bus gekommen. Das waren fünf oder sechs Personen. Sie haben geschrien "Schnell, schnell!". Wir fuhren dann in Richtung XXXX . Unterwegs war es so, dass man mich nicht festgehalten hat. Deswegen konnte ich die Türe aufmachen und aus dem Auto springen. Als ich gesprungen bin, befand ich mich an der XXXX. Die Straße heißt deswegen so (D: XXXX ), weil sich dort ein großer Fluss befindet. Ich bin auf den Gehsteig hinuntergesprungen. Der Bus hat dann gebremst. Ich bin in den Fluss gesprungen. Der Fluss heißt XXXX , das ist der XXXX Fluss im XXXX . Ich hatte nicht das Gefühl, dass mich jemand verfolgt. Aber ich muss dazu sagen, dass das sehr schnell vor sich ging. Das war mittlerweile in der Nacht. Dann bin ich zu einem Freund von mir. Das war in einer anderen Region Georgiens, XXXX . Diese Region befindet sich an der XXXX Grenze. Das ist ein Freund, den ich schon sehr lange kenne. Wenn es möglich ist, möchte ich seinen Namen nicht nennen. Ich war ca. drei oder vier Tage, wenn ich mich nicht irre, bei ihm. Das Wichtigste war dann aber das, was am nächsten Tag passiert ist. An diesem Tag habe ich eine Information, von einem offiziellen Fernsehsender bekommen. Das war am XXXX . An dem Tag hat das georgische Fernsehen eine schmerzhafte Nachricht übermittelt. "Gestern ist der georgische Premierminister, XXXX , ums Leben gekommen." Man hat gesagt, an welcher Adresse das angeblich stattgefunden hat. Das war die Straße XXXX , an dieser Straße, ich glaube das war ungefähr die Nr. XXXX . Man hat gemeint, dass er mit einem Parlamentsabgeordneten namens XXXX ums Leben gekommen ist. Man hat gemeint, dass bereits das erste Ergebnis einer Expertise vorliegt. Laut dieser Expertise ist er aufgrund einer Gasvergiftung ums Leben gekommen. Das hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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