Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
L508 2177131-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, dieser wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Dem minderjährigen BF war aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm den Sohn eines in Österreich anerkannten Flüchtlings handelt der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsyG iVm § 34 Absatz 2 AsylG zuzuerkennen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde für den mjr. BF am 08.11.2016 gestellt und ist deswegen im Kontext zur Bestimmung des §75 Absatz 24 AsylG ("Asyl auf Zeit") festzustellen, dass sich gemäß § 3 Absatz 4b AsylG die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsdauer des Familienangehörigen richtet, von welchem das Recht abgeleitet wird und ferner §34 Absatz 4 AsylG regelt, dass alle Familienangehörige denselben Schutzumfang erhalten, weswegen dem mjr. Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zukommt (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder vom Beschwerdeführer respektive dessen Vertretung noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die
Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2177131.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019